Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

setzgebung gelten und denen deshalb zusätzliche Garantien aus den ent- sprechenden Verfahrensgesetzen vorgehen.62 2.Willkürverbot63 Der Staatsgerichtshof hat das Willkürverbot als eigenständiges unge- schriebenes Grundrecht anerkannt, da es einerseits «unzweifelhaft zum unverzichtbaren Grundbestand des Rechtsstaates» gehört und anderer- seits «bei aller Überlagerung mit dem Schutzbereich des Gleichheits- grundsatzes» einen «originären Schutzbereich» abdeckt.64Er geht in sei- ner Rechtsprechung sogar so weit, dass er das Willkürverbot im Gegen- satz zur schweizerischen Bundesgerichtspraxis auch verfahrensrechtlich als «vollwertiges Grundrecht» anerkennt.65 B.Völkerrechtliche Vorgaben 1.Europäische Menschenrechtskonvention Die liechtensteinische Grundrechtsordnung hat durch die Europäische Menschenrechtskonvention eine Ausweitung an Grundrechten erfah- ren.66Neben die von der Verfassung garantierten Grundrechte sind die EMRK-Grundrechte getreten und bilden so gesehen eine gewisse dop- pelte «grundrechtliche Gewährleistungsebene».67Mit dieser Feststellung ist von selbst die Frage verbunden, in welchem Verhältnis diese beiden 260Allgemeiner 
Teil 62Kley, Grundriss, S. 245; siehe zur primären Anwendung der Prozessordnungen auch Jaag, S. 45 mit Rechtsprechungshinweisen. 63Zum Willkürverbot eingehend Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrund- satz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes. 64StGH 1998/45, Urteil vom 22. Februar 1999, LES 1/2000, S. 1 (6); siehe dazu auch Hoch, Schwerpunkte, S. 78. 65So Hoch, Schwerpunkte, S. 76. 66Zu den Verfahrensgarantien der Europäischen Menschenrechtskonvention zählen vor allem das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6), der Grundsatz «nulla poena sine lege» (Art. 7) und das Recht auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13). Dazu kommen noch die in Art. 2, 3 und 4 des 7. ZP zur EMRK verbürgten Rechte. 67So Höfling, Europäische Menschenrechtskonvention, S. 140 (143). Wille/Beck, S. 231, sprechen diesbezüglich von einem zweiten grösstenteils mit dem liechten- steinischen Grundrechtskatalog identischen Grundrechtskatalog.
	        

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