Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

fahrensgrundrechte58zu beachten und nicht nur zu überprüfen, ob diese im jeweiligen ordentlichen Verfahren eingehalten worden sind. § 17GRUNDRECHTLICHE 
VERFAHRENSGARANTIEN I.Normative Grundlagen A.Verfassungsrechtliche Vorgaben Die Verfassung59garantiert in Art. 33 das Recht auf den ordentlichen (gesetzlichen) Richter (Abs. 1), den Grundsatz nulla poena sine lege (Abs. 2) und jedem Angeschuldigten in Strafsachen das Recht auf Ver- teidigung (Abs. 3). Sie verbürgt in Art. 43 das Recht auf Beschwerde- führung und auf rechtsgenügliche Begründung. Die Begründungspflicht für alle Entscheidungen und Urteile, die von Richtern gefällt werden, ist neu auch in Art. 95 Satz 2 LV verankert. Das Schrifttum erwähnt zu- sätzlich zu diesen Verfahrensgrundsätzen noch die Entschädigungsan- sprüche ungesetzlich oder unschuldig Verhafteter bzw. Verurteilter, die in Art. 32 Abs. 3 LV geschützt werden.60 1.Aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Verfahrensmaximen In diesen Kreis der von der Verfassung explizit genannten Verfahrensga- rantien reihen sich noch die von der Rechtsprechung aus dem Gleich- heitssatz abgeleiteten verfahrensrechtlichen Maximen des Verbots der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung und des Anspruchs auf rechtliches Gehör ein (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV).61Es handelt sich bei diesen «Ableitungen» im Grunde genommen um ungeschriebene Grundrechte, die als Minimalstandard einer verfahrensrechtlichen Ge- 259 
§ 17 Grundrechtliche Verfahrensgarantien 58Siehe zu diesem Begriff Öhlinger, Verfassungsrecht, S. 300, Rz. 721. 59Vgl. auch Höfling, Grundrechtsordnung, S. 228 und Hoch, Grundrechtliche Ver- fahrensgarantien, S. 105. 60Höfling, Grundrechtsordnung, S. 228 und 249; Hoch, Grundrechtliche Verfahrens- garantien, S. 105 und Wille, Verwaltungsrecht, S. 195 und 280 ff. 61Vgl. Höfling, Grundrechtsordnung, S. 242 ff. und Hoch, Grundrechtliche Verfah- rensgarantien, S. 115 f.
	        

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