Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

handelt sich zum einen um das Individualbeschwerdeverfahren, in dem der Beschwerdegegner43als Verfahrensbeteiligter im weiteren Sinne auf- tritt, da der Parteienstreit und somit das Verfahren im engeren Sinne zwi- schen Beschwerdeführer und belangter Behörde ausgetragen wird. Diese beiden Prozesssubjekte bilden die Parteien mit Parteistellung im Indivi- dualbeschwerdeverfahren.44Zum anderen kommt das Normenkontroll- verfahren in Betracht. Es kann in der Praxis durchaus vorkommen, dass die Regierung nur von ihrem Äusserungsrecht Gebrauch macht und auf einen Verfahrensbeitritt, der ihr die Parteistellung im Verfahren ein- räumt,45verzichtet. Diese Verfahrenslage veranschaulicht, dass das Staatsgerichtshofgesetz in den Normenkontrollverfahren zwischen Par- teien mit Parteistellung und Äusserungsberechtigten ohne Parteistellung im Verfahren unterscheidet.46Im Unterschied zum alten Staatsgerichts- hofgesetz47verwendet das neue Staatsgerichtshofgesetz in seinen allge- meinen Verfahrensbestimmungen48nur49noch die Begriffe «Parteien» und «belangte Behörde» und behandelt sie im Verfahren in rechtlich glei- cher Weise (Art. 38 StGHG). Daraus folgt, dass alle Verfahrensbeteilig- ten, die nicht unter diese Termini subsumiert werden können, sich nicht auf diese Rechte berufen und somit nur Verfahrensbeteiligte im weiteren Sinne und nicht Prozessparteien mit Parteistellung sein können.257 
§ 16 Grundrechtstheoretische Aspekte 43Zur Unterscheidung zwischen Beschwerdegegner und belangter Behörde im Indivi- dualbeschwerdeverfahren siehe vorne S. 108 ff. 44Dazu ausführlich vorne S. 110 f. und 127 f. und Art. 38 StGHG. 45Siehe vorne S. 150 f., 161 f., 185, 195 f., 198, 202 und 205 f. 46Vgl. beispielsweise Art. 18 Abs. 3 StGHG. Noch deutlicher in der Intention, die Parteien von den Äusserungsberechtigten zu differenzieren, ist die Formulierung in Art. 48 Abs. 2 StGHG, wo für das Schlussverfahren Folgendes vorgeschrieben wird: «Eingaben der Parteien, Äusserungen, angefochtene Entscheidungen und wesent - liche Akten sind zu verlesen, soweit nicht bei deren Kenntnis die Richter des Ge- richtshofes und die Parteien darauf verzichten». Die Äusserungen der Äusserungs- berechtigten werden durch diesen Gesetzeswortlaut eindeutig von den Eingaben der Parteien unterschieden, da man sie sonst nicht anführen müsste. Die Äusserung wäre eine Eingabe der Partei, was zur Folge hätte, dass dann der Äusserungsbe- rechtigte zur Verfahrenspartei würde. Dies ist aber vom Gesetz nicht gewollt. 47Das alte Staatsgerichtshofgesetz hat in Art. 37 Abs. 2 nicht zwischen Parteien und Beteiligten unterschieden. 48Art. 11 Abs. 1, 38, 40 Abs. 2, 41, 44 Abs. 2, 46 Abs. 2, 47 Abs. 2 und 3, 48 Abs. 1, 2 und 5, 50 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 1 und 57 Abs. 1 StGHG. 49Die einzige Ausnahme bildet Art. 42 Abs. 1 StGHG, wo der Terminus «Beschwer- deführer» verwendet wird.
	        

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