Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

renspartei im verfassungsgerichtlichen Verfahren darf aber erwarten, dass sich der Staatsgerichtshof an die Grundrechte hält. Hielte er sich nicht daran, hätte man es mit einem gravierenden Verstoss gegen die Rechtsstaatlichkeit zu tun. Eine Ungleichbehandlung der Verfahrenspar- teien wäre auch unter dem Aspekt der innerprozessualen Waffengleich- heit, die zu den hauptsächlichsten Elementen eines rechtsstaatlichen Ver- fahrens zählt, äusserst bedenklich.39 2.Verfahrensbeteiligte im engeren und weiteren Sinne Es geht zunächst darum, zu wissen, wer im verfassungsgerichtlichen Verfahren als Träger der Verfahrensgrundrechte und Mitwirkungspflich- ten in Frage kommt bzw. wer und in welcher Stellung im jeweiligen ver- fassungsgerichtlichen Verfahren beteiligt ist.40Die Unterscheidung zwi- schen Verfahrensbeteiligten im engeren Sinne (Verfahrensbeteiligte mit Parteistellung im Verfahren oder Verfahrensparteien) und Verfahrensbe- teiligten im weiteren Sinne, d.h. weitere am Verfahren Beteiligte, denen zwar nicht die Parteistellung eingeräumt wird, die aber auch bestimmte Rechte haben, ist für die Rechte und Pflichten im verfassungsgericht - lichen Verfahren von zentraler Bedeutung. Es sind nämlich nur die Ver- fahrensbeteiligten im engeren Sinne, also diejenigen, welche die Partei- stellung im Verfahren erhalten, Träger dieser von der Verfahrensrechts- ordnung gewährleisteten Rechte, weil der Staatsgerichtshof im konkre- ten Rechtsstreit eine endgültige, bindende Entscheidung über den Rechtsschutzantrag41und den entsprechenden Gegenantrag42fällt. Die Verfahrensbeteiligten im weiteren Sinne (weitere Beteiligte) haben zwar durchaus auch ein Interesse am Ausgang des Verfahrens, da ihnen die Entscheidung zum Nachteil gereichen kann. Diese Konstellation, bei der es neben den Prozessparteien im enge- ren Sinne auch noch weitere Beteiligte ohne Parteistellung im Verfahren gibt, ist in zwei verfassungsgerichtlichen Verfahrensarten anzutreffen. Es 256Allgemeiner 
Teil 39In diesem Sinne Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 93 f. 40Diese Thematik ist eingehend im 2. Kapitel dargestellt, so dass in diesem Rahmen des persönlichen Geltungsbereichs der Verfahrensgrundrechte nur kurz davon die Rede ist. 41Er wird hier als Oberbegriff für alle Anträge verstanden, die ein verfassungsgericht- liches Verfahren einleiten und die im Verlaufe des Verfahrens gestellt werden. 42Damit sind alle Anträge gemeint, die der Prozessgegner im Verfahren stellt.
	        

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