Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

natürliche Person ihre Grundrechte selbständig wahrnehmen kann.16 Liegen die Grundrechtsfähigkeit und die Grundrechtsmündigkeit vor, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die jeweilige natürliche oder juristische Person Träger des im konkreten Fall von ihr angerufenen Grundrechts sein kann.17 a) In- und ausländische natürliche Personen Grundrechtsfähig sind alle natürlichen Personen.18Die Verfassung geht zunächst von den natürlichen Personen als den Grundrechtsträgern aus und unterscheidet überdies noch zwischen den so genannten Menschen- und Bürgerrechten. In der älteren Rechtsprechung des Staatsgerichtsho- fes war die Frage der Grundrechtsberechtigung von in- und ausländi- schen natürlichen Personen noch ein Diskussionsthema.19Sie ist seit der Ratifikation der Europäischen Menschenrechtskonvention im Jahre 198220geklärt.21Es kann sich auch ein ausländischer Beschwerdeführer auf das innerstaatliche Verfassungsrecht berufen, wenn er der liechten- steinischen Jurisdiktionsgewalt unterliegt. Nicht nötig ist, dass er in Liechtenstein seinen Wohnsitz hat.22In der Folge gelten in ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes grundsätzlich die meisten Grundrechte der Verfassung, vor allem insoweit sie auch von der Euro- päischen Menschenrechtskonvention garantiert werden, ohne weiteres auch für Ausländer.23Aus verfahrensrechtlicher Sicht bedeutet dies, dass sie sich auf die Verfahrensgrundrechte auch im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof stützen können. 252Allgemeiner 
Teil 16Vgl. Höfling, Grundrechtsordnung, S. 59 f. 17Siehe allgemein zu den Grundrechtsberechtigten Höfling, Grundrechtsordnung, S. 59 ff.; für die Schweiz Häfelin/Haller, S. 91, Rz. 293 und für Österreich Öhlinger, Verfassungsrecht, S. 291 ff., Rz. 702 ff. 18Das Recht auf Leben steht schon dem Nasciturus zu. 19Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 79 f. 20LGBl. 1982 Nr. 60. Die Ratifikation ist am 8. September 1982 erfolgt. Die Europäische Menschenrechtskonvention ist für Liechtenstein am gleichen Tag in Kraft getreten. 21Eingehend Hoch, Schwerpunkte, S. 81 ff.; siehe aus der jüngeren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes StGH 2005/89, Urteil vom 1. September 2006, nicht veröffent- licht, S. 7 und StGH 2004/66, Urteil vom 2. Oktober 2006, nicht veröffentlicht, S. 6 f. 22Siehe Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 80 f. mit Rechtsprechungshinweisen und StGH 1990/16, Urteil vom 2. Mai 1991, LES 3/1991, S. 81 (82). 23StGH 1997/19, Urteil vom 5. September 1997, LES 5/1998, S. 269 (272). In diesem Urteil macht der Staatsgerichtshof deutlich, dass die Niederlassungsfreiheit eine
	        

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