Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

verstoss, nämlich eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Rich- ter, festgestellt hatte, nicht kassiert, weil der festgestellte Grundrechtsver- stoss das angefochtene Urteil nicht beeinflusst hat. III.Geltungsbereich der Verfahrensgrundrechte A.Grundrechtsberechtigte 1.Allgemeines Im Zusammenhang mit dem persönlichen Geltungsbereich ist zu klären, wer sich in einem konkreten Verfahren auf die Verfahrensgrundrechte berufen kann. Neben Grundrechtsberechtigten muss es auch Grund- rechtsverpflichtete12geben, da jegliche Ausübung liechtensteinischer Hoheitsgewalt grundrechtsgebunden ist.13Grundrechtsadressaten sind dementsprechend alle Träger der Staatsgewalt «bei der Ausübung von Gesetzgebung und Vollstreckung».14So ist ohne Zweifel auch der Staats- gerichtshof in Ausübung seiner Rechtsprechung grundrechtsgebunden. Es «haftet» auch, soweit die Europäische Menschenrechtskonvention auf einen Sachverhalt anzuwenden ist, der Staat für das Handeln aller seiner Organe, einschliesslich seiner Verfassungsorgane.15 Entscheidend für eine Grundrechtsberechtigung ist in erster Linie die Grundrechtsfähigkeit bzw. Grundrechtssubjektivität. Sie ist die Fä- higkeit, Träger von Grundrechten zu sein. Davon zu unterscheiden ist die Grundrechtsmündigkeit, bei der es um die Frage geht, inwieweit eine 251 
§ 16 Grundrechtstheoretische Aspekte StGH 2006/28, Urteil vom 2. Oktober 2006, nicht veröffentlicht, S. 30, wonach eine zusätzliche bzw. alternative Begründung keine relevante Grundrechtsverletzung sein kann. In diesem Sinne auch StGH 2005/83, Urteil vom 3. Juli 2006, nicht veröffent- licht, S. 14 und StGH 2006/35, Urteil vom 2. Oktober 2006, nicht veröffentlicht, S. 36. 12Ausführlich zum Kreis der Grundrechtsadressaten Höfling, Grundrechtsordnung, S. 68 ff. 13Vgl. auch Hoch, Kriterien, S. 641. 14So Höfling, Grundrechtsordnung, S. 69. 15Matscher, Art. 6 EMRK, S. 453 mit Rechtsprechungshinweisen. Er macht in diesem Zusammenhang auch darauf aufmerksam, dass der Staat ebenfalls für die zügige Durchführung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens, gleich wie für diejenige des zivil- oder strafgerichtlichen Hauptverfahrens, belangt werden kann (S. 450). Zum Staatsgerichtshof als Verfassungsorgan siehe vorne S. 46 ff.
	        

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