Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

1. Abschnitt Verfassungsgerichtsbarkeit, Staatsgerichtsbarkeit und Verfassungsprozessrecht § 
1VERFASSUNGSGERICHTSBARKEIT1 I.Begriff2 Der Inhalt der Verfassungsgerichtsbarkeit wird vom positiven Recht umschrieben. Von ihm hängt es ab, was man unter der Verfassungsge- richtsbarkeit versteht, so dass der Begriff «Verfassungsgerichtsbarkeit» abstrakt gesehen immer unbestimmt, unvollständig und vage bleibt.3 Aus diesem Grund ist die Begriffsbestimmung allgemein zu halten oder auf sie, wie es auch schon vorgeschlagen worden ist, ganz zu verzichten.4 Unter «Verfassungsgerichtsbarkeit» versteht man im Allgemeinen eine institutionell auf die Erhaltung und Durchsetzung der Verfassung gerichtete Rechtsprechung.5Daher ist Verfassungsgerichtsbarkeit auch Ausdruck wirksamer staatlicher (Selbst-)Bindung an die Grundprinzi- pien, die die jeweilige nationale Verfassung festlegt.6Sie lässt sich als ge- richtliche Überprüfung staatlicher Hoheitsakte auf ihre Verfassungsmäs- sigkeit definieren.7In diesem Sinn bedeutet Verfassungsgerichtsbarkeit, in einem gerichtlichen Verfahren am Massstab des Verfassungsrechts 25 
1Zur Geschichte und Entstehung der liechtensteinischen Verfassungsgerichtsbarkeit Wille, Normenkontrolle, S. 30 ff. und ders., Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 14 ff. 2Zur Entstehungsgeschichte des Begriffs «Verfassungsgerichtsbarkeit» und dessen inhaltlicher Entwicklung Schlaich/Korioth, S. 7 ff., Rz. 9 ff. 3Auer, S. 13. 4Vgl. Korinek, Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 15 ff. und insbesondere S. 19. 5Öhlinger, Verfassungsrecht, S. 412, Rz. 984. 6Zierlein, Bedeutung der Verfassungsrechtsprechung, S. 302. 7Kälin, § 74, S. 1167, Rz. 1; differenzierter zum Begriff der Verfassungsgerichtsbar- keit Auer, S. 5 ff.
	        

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