Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Das Disziplinarverfahren selbst wird allerdings erst nach der Ver- nehmung des Angezeigten durch den Präsidenten525oder durch den von ihm damit betrauten Richter mit einem Beschluss des Staatsgerichtsho- fes eingeleitet. Der Staatsgerichtshof fasst seinen Beschluss mit Stim- menmehrheit (Art. 49 Abs. 4 StGHG). Die besonderen Bestimmun- gen526legen nichts anderes fest. Art. 36 Abs. 1 StGHG setzt einen förm- lichen Beschluss des Staatsgerichtshofes voraus. 2.Kreis der Angezeigten So wie jede Richterperson des Staatsgerichtshofes und des Verwaltungs- gerichtshofes anzeigeberechtigt ist, kann sie auch angezeigt werden und dadurch zum Angezeigten im Disziplinarverfahren vor dem Staatsge- richtshof werden. 3.Parteistellung des Anzeigenden und des Angezeigten a) Eigenart des Disziplinarverfahrens Die Disziplinarverfahren vor dem Staatsgerichtshof sind nicht öffent- lich. Es finden neben den Art. 35 bis 37 StGHG die Bestimmungen über die Ministeranklage sinngemäss Anwendung.527Dieser Verweis verdeut- licht die Ähnlichkeit mit dem Ministeranklageverfahren. «Sinngemäss» ist denn auch so zu verstehen, dass die Begriffe «Ankläger» und «Ange- klagter» des Ministeranklageverfahrens durch die Termini «Anzeigen- der» und «Angezeigter» ersetzt werden können, wenn im Verfahren zur Entscheidung über eine Disziplinaranzeige auf Grund von Art. 36 Abs. 2 StGHG Bestimmungen des Ministeranklageverfahrens zur An- wendung gelangen. Der Angezeigte und der Anzeigende erhalten im Disziplinarver- fahren die gleiche Stellung wie der Angeklagte und der Ankläger im Mi- nisteranklageverfahren. Eine Disziplinaranzeige muss nämlich wie eine Anklage im Ministeranklageverfahren von jemandem im Disziplinarver- 233 
§ 14 Disziplinarverfahren 525Hiermit kann nur der Präsident des Staatsgerichtshofes gemeint sein. 526Art. 35 bis 37 StGHG. 527Art. 36 Abs. 2 StGHG.
	        

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