Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Macht gibt, kann sie auch missbraucht werden. Eine unabhängige In- stanz, wie ein Gericht zusammen mit einem Verfahrensrecht, welches ein faires Disziplinarverfahren gewährleistet, ist die am besten geeignete Aufsichtsbehörde. 2.Einfachgesetzliche Kompetenzgrundlage Das Ministeranklageverfahren hat in Art. 104 Abs. 1 LV die verfassungs- rechtliche Grundlage. Das Verfahren in Disziplinarangelegenheiten ist verfassungsrechtlich nicht verankert. Sowohl Art. 104 Abs. 1 LV als auch Art. 1 Abs. 2 Bst. e StGHG518sprechen nur von der Ministeranklage. Das Verfahren in Disziplinarangelegenheiten ist weder in Art. 104 LV noch im Kompetenzkatalog des Art. 1 Abs. 2 StGHG erwähnt. Es ist in Abschnitt H. des Staatsgerichtshofgesetzes geregelt.519 Art. 12 Abs. 1 StGHG schafft die Kompetenzgrundlage für das Verfahren in Disziplinarangelegenheiten. Er bestimmt, dass ein Richter des Staatsgerichtshofes vorbehaltlich seines Rücktrittsrechts nur vom Staatsgerichtshof selbst im Amte eingestellt oder vom Amte enthoben werden kann. Diese Vorschrift stimmt aber nicht mit Art. 35 StGHG überein. Dieser normiert nämlich, dass der Staatsgerichtshof sowohl über Anzeigen gegen seine eigenen Richter als auch gegen die Richter des Verwaltungsgerichtshofes entscheidet. Art. 12 Abs. 4 StGHG520um- schreibt die materiellen Voraussetzungen zur Einleitung eines Diszipli- narverfahrens gegen einen Richter. Die einfachgesetzliche Kompetenzgrundlage zur Entscheidung des Staatsgerichtshofes in Disziplinarangelegenheiten gegen Richter des Ver- waltungsgerichtshofes findet sich in Art. 3 Abs. 3 LVG. 231 
§ 14 Disziplinarverfahren 518Art. 1 Abs. 2 StGHG übernimmt die von Art. 104 LV vorgegebenen Kompetenzen des Staatsgerichtshofes und umschreibt im Wege einer Zuständigkeitsaufzählung den Aufgabenbereich des Staatsgerichtshofes. 519Art. 35 bis 37 StGHG. 520Diese Bestimmung ist zum Teil dem § 10 Abs. 1 Bst. c VfGG nachgebildet.
	        

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