Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

§ 
14DISZIPLINARVERFAHREN I.Allgemeines A.Richterliche Unabhängigkeit Die richterliche Unabhängigkeit ist für jede moderne, rechtsstaatlich or- ganisierte Ordnung einer der unabdingbaren Grundpfeiler.510Es gibt wohl keine neuere Verfassung, die das Prinzip der richterlichen Unab- hängigkeit nicht auf irgendeine Weise normiert.511Es wird dementspre- chend verfassungs- und einfachgesetzlich abgesichert, wie dies auch in Liechtenstein in verschiedenen Verfassungs- und Gesetzesbestimmun- gen geschehen ist.512Die richterliche Unabhängigkeit wird aber inhalt- lich auf Verfassungsebene nicht näher bestimmt.513 Ein gesetzlich klar geregeltes Amtsenthebungsverfahren gewähr- leistet die richterliche Unabhängigkeit. Auf Grund der den Richtern von der Verfassung zugesicherten Stellung (Gewaltenteilung, Legalitätsprin- zip) können sie wider ihren Willen vor Ablauf der Amtszeit nur durch eine richterliche Entscheidung, die sich sowohl auf materielle als auch formelle Gesetzesbestimmungen stützt, entlassen, dauernd oder zeit- weise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ru- hestand versetzt werden.514229 
§ 14 Disziplinarverfahren 510In diesem Sinne auch das schweizerische Bundesgericht, das in BGE 93 I 272 fest- hält: «Die richterliche Unabhängigkeit gehört nach dem schweizerischen Rechtsge- fühl zu den fundamentalen Erfordernissen der Rechtspflege». 511So Kiener, Unabhängigkeit, S. 1. 512Art. 95 Abs. 2 LV bestimmt allgemein auf Verfassungsebene den Umfang der rich- terlichen Unabhängigkeit für alle Richter gemäss Abs. 3. Die spezielle einfachge- setzliche Gewährung der richterlichen Unabhängigkeit für die Richter des Staatsge- richtshofes normiert Art. 6 StGHG, der wörtlich mit Art. 95 Abs. 2 erster Satz LV übereinstimmt. Vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen zum Aboli- tionsrecht des Fürsten vorne S. 227 ff., welches die richterliche Unabhängigkeit schmälert und somit die Trennung von Justiz und Verwaltung einschränkt. 513Vgl. Jehle, S. 133 und 136. Die diesbezügliche Rechtslage ist auch nach dem Verfas- sungsänderungsgesetz vom 16. März 2003 gleich geblieben. 514Siehe zur Stellung und Amtsenthebung der Richter des Staatsgerichtshofes Art. 1 Abs. 1, 4, 6, 12 Abs. 4, 35, 36 und 37 StGHG, zur Amtsenthebung der Richter des Verwaltungsgerichtshofes Art. 12 Abs. 4 i.V.m Art. 35, 36 und 37 StGHG.
	        

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