Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

nach, dann würde dies nach Thomas Allgäuer505«zweifellos eine ernste Staatskrise heraufbeschwören.» Er plädiert dafür, dass der Fürst im In- teresse des Staatsganzen von seinem Abolitionsrecht im Ministerankla- geverfahren nur mit Zustimmung des Landtages Gebrauch machen soll.506 2.Lösungsvorschlag Damit ein solcher Fall gar nicht erst eintritt, könnte man Art. 12 Abs. 1 LV mit Gerard Batliner enger auslegen, so dass sich sowohl das Begna- digungs- und Strafmilderungsrecht als auch das Niederschlagungsrecht des Fürsten (nur) auf Verfahren zur Verfolgung von Delikten des gemei- nen Strafrechts bezieht, worunter auch solche strafbaren Verletzungen der Amtspflicht und verwandter strafbarer Handlungen fallen (§§ 302 ff. StGB).507 3.Kritik Ungeachtet dieser Meinungsverschiedenheiten darf nicht übersehen werden, dass das Abolitionsrecht des Fürsten die unabhängige und un- beeinflusste Rechtsprechung gefährdet. Dies lässt sich aber mit einer modernen Staatsauffassung und dem Prinzip der Trennung von Justiz und Verwaltung kaum vereinbaren. Mit Otto Ludwig Marxer kann ge- sagt werden, dass es dem Fürsten heute noch möglich ist, «tatsächlichen Einfluss auf die Rechtsprechung zu nehmen».508Eine ersatzlose Strei- chung des Abolitionsrechts aus der Verfassung wäre schon längstens überfällig.509 228Andere 
verfassungsgerichtliche Verfahren 505Allgäuer, S. 299. 506So Allgäuer, S. 299. 507Batliner, Einführung, S. 81. 508Marxer, S. 21; siehe auch die ausschlaggebende Stellung des Fürsten im Richterbe- stellungsverfahren (Art. 96 LV). 509Vgl. auch Weber, S. 177 f. mit Literaturhinweisen.
	        

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