Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

In der österreichischen Lehre wird für das Ministeranklageverfah- ren und das Disziplinarverfahren auch der Oberbegriff «Staatsgerichts- barkeit» verwendet,482welcher vom Begriff «Verfassungsgerichtsbar- keit» unterschieden wird. Allerdings sind auch die staatsgerichtlichen Verfahren verfassungsgerichtliche Verfahren, die in Österreich von ein und demselben Gesetz, dem Verfassungsgerichtshofgesetz, geregelt wer- den und von demselben Gericht, dem Verfassungsgerichtshof, zu ent- scheiden sind. B.Verfahrensbeteiligte 1.Anklagerecht des Landtages Zur Anklageerhebung gegen Mitglieder der Regierung ist nur der Land- tag berechtigt. Art. 28 StGHG legt die Voraussetzungen fest. Die Ein- zelheiten über die Art des Zustandekommens einer Anklage sind im Staatsgerichtshofgesetz nicht geregelt. Das inzwischen aufgehobene Staatsgerichtshofgesetz schrieb noch in Art. 44 Abs. 1 einen Landtags- beschluss vor, der von mindestens zwei Dritteln der Abgeordneten ge- fasst werden musste. Von einem qualifizierten Quorum ist im geltenden Staatsgerichtshofgesetz nicht mehr die Rede, so dass davon auszugehen ist, dass der Landtag mit einfacher Mehrheit beschliessen kann. Im Be- richt und Antrag der Regierung zum nicht sanktionierten Staatsgerichts- hofgesetz 1992 wird darauf hingewiesen, dass «ein solches (qualifizier- tes) Quorum Artikel 58 der Verfassung widersprechen würde, wonach zu einem gültigen Beschluss des Landtages die Anwesenheit von we- nigstens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten und die absolute Stimmenmehrheit unter den anwesenden Mitgliedern erforder- lich ist, soweit in der Verfassung oder in der Geschäftsordnung nicht etwas anderes bestimmt ist».483Wie dem Bericht der Regierung vom 12. August 2003 auch zu entnehmen ist, hat die Regierungsvorlage zum 223 
§ 13 Ministeranklageverfahren 482Bezeichnenderweise spricht Art. 104 LV vom »Staatsgerichtshof» und nicht vom «Verfassungsgerichtshof», da ihm auch die sogenannte «Staatsgerichtsbarkeit» über- tragen ist. Vgl. zum Begriff «Staatsgerichtshof» vorne S. 29 ff. 483BuA, Nr. 71/1991, S. 76; vgl. dazu auch Kieber, Regierung, S. 299, der diesbezüglich die gleiche Meinung vertritt.
	        

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