Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

richtet sich demnach gegen die gesetzwidrige Zuteilung von Mandaten an die Wählergruppen.478Die Regierung, welche die im Wahlbeschwer- deverfahren bekämpfte Mandatszuteilung beschlossen hat, ist mit ande- ren Worten die belangte Behörde. Belangten Behörden kommen gemäss Art. 38 StGHG die den Parteien im Verfahren zustehenden Rechte zu. Da die Regierung Verfahrenspartei ist, hat sie Parteistellung im Wahlbe- schwerdeverfahren. C.Beschwerdegegner bzw. weitere Verfahrensbeteiligte Als Beschwerdegegner bzw. weitere Verfahrensbeteiligte, können die Wählergruppen auftreten, die die Wahl nicht angefochten haben. Sie ha- ben zumindest ein rechtliches Interesse im Sinne des Art. 31 Abs. 1 LVG am Ausgang des Wahlbeschwerdeverfahrens, so dass ihnen nach Art. 38 StGHG Parteistellung zukommt. Beteiligen sich die jeweiligen Wähler- gruppen, die die Wahl nicht angefochten haben am Verfahren, so bildet aus prozessrechtlicher Sicht jede Wählergruppe für sich eine einheitliche Streitpartei.479 § 
13MINISTERANKLAGEVERFAHREN I.Allgemeines A.Gesetzgeberisches Vorbild Das Ministeranklageverfahren im Staatsgerichtshofgesetz hat das ent- sprechende Verfahren im österreichischen Verfassungsgerichtshofgesetz zum Vorbild.480Ebenso bildet österreichisches Recht die Rezeptions- grundlage für das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung.481 222Andere 
verfassungsgerichtliche Verfahren 478So auch die Formulierung in StGH 1962/2, Entscheidung vom 13. April 1966, ELG 1962–1966, S. 230. 479Zur einheitlichen Streitpartei siehe eingehend vorne S. 118 ff. 480§§ 72 bis 81 VfGG. 481Vgl. beispielsweise für die Strafprozessordnung Kohlegger, S. 139. Siehe allgemein zur Rezeptionsfrage ausländischen Rechts in Liechtenstein auch Wille, Neukodifi- kation, S. 613 ff.
	        

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