Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

petenzkonflikt unabhängig von den am Anlassverfahren beteiligten Par- teien die Regierung und die im Verfahren befasste letzte Instanz antrags- legitimiert 
sind. § 
12WAHLPRÜFUNGSVERFAHREN I.Allgemeines A.Normative Vorgaben Die Wahlprüfungskompetenz des Staatsgerichtshofes ist in der Verfas- sung einerseits in Artikel 104 Abs. 2, wonach er als erste und einzige Instanz465in Wahlbeschwerdeverfahren fungiert, und andererseits in Art. 59 Abs. 1 verankert, wonach er über Wahlbeschwerden entscheidet, so dass bis zur rechtskräftigen Erledigung einer Wahlbeschwerde die «definitive Bestellung der Volksvertretung» aufgeschoben wird.466Die Einzelheiten des Verfahrens sind in Art. 27 StGHG i.V.m. Art. 64 ff. VRG festgelegt.467 B.Bedeutung der Wahlprüfung Die Wahlprüfung sichert die vorschriftsgemässe Durchführung der Wahlen und die korrekte Zusammensetzung des Landtages, wie dies dem in der Wahl geäusserten Wählerwillen entspricht.468Es geht dabei nicht um den subjektiven Rechtsschutz des Wählers.469Verfahrensge- genstand ist im Einzelnen die Gültigkeit der Wahl in einem Wahlkreis oder im ganzen Land, wobei die Wahlvorgänge insgesamt, d.h. das Wahlvorbereitungsverfahren, der Wahlvorgang und die Ermittlung des 220Andere 
verfassungsgerichtliche Verfahren 465Art. 59 Abs. 1 LV und Art. 64 Abs. 6 VRG; siehe auch Batliner, Volksrechte, S. 200. 466StGH 1966/3, Entscheidung vom 9. März 1966, ELG 1962–1966, S. 236 (238). 467Zum Verfahren siehe Art. 64 ff. VRG und Batliner, Volksrechte, S. 200 ff. 468Siehe für Deutschland Löwer, § 70, Rz. 159 unter Bezugnahme auf BVerfGE 103, 111 (134); vgl. auch Art. 27 StGHG. 469Vgl. auch Art. 64 Abs. 4 VRG. In der deutschen Praxis und Lehre ist in diesem Zu- sammenhang vom sogenannten Erheblichkeitsgrundsatz die Rede.
	        

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