Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Verfahrensvorschriften Verfahrenspartei im engeren Sinne.462Die Partei- stellung der belangten Behörden (Gericht und Verwaltungsbehörde) gründet sich auf die allgemeine Verfahrensvorschrift des Art. 38 StGHG.463Die am Ausgangsverfahren beteiligten Parteien können je nach Umständen alleiniger oder zusammen mit der Regierung oder der im Verfahren befassten letzten Instanz gemeinsamer Antragsteller oder aber auch Antragsgegner der Regierung oder der im Verfahren befassten letzten Instanz sein. Mehrere Antragsteller in demselben Fall bilden für den Teil des Verfahrens, der die Frage der Kompetenz entscheidet, eine einheitliche Streitpartei.464Für die beteiligten Parteien des Anlassfalles ergibt sich die Parteistellung entweder daraus, dass sie ja schon im An- lassverfahren Parteistellung haben und dieses zusammen mit dem Kom- petenzkonfliktsverfahren als Einheit gesehen wird oder aber auch durch die allgemeinen Verfahrensvorschriften des Staatsgerichtshofgesetzes. Wäre dem nicht so, würde es sich nämlich nicht mehr um ein einheit - liches Verfahren handeln, sondern um ein eigenständiges, vom An - lassverfahren losgelöstes Verfahren, das sich ausschliesslich nach den Verfahrensbestimmungen des Staatsgerichtshofgesetzes richtet. Dies ist aber nach liechtensteinischem Recht im Gegensatz zum österreichischen Recht, welches die hängigen Anlassverfahren unterbricht, nicht der 
Fall. IV.Kritik Wenn man schon die Bestimmungen des österreichischen Verfassungs- gerichtshofgesetzes übernimmt, hätte man sich überlegen können, auch die Bestimmungen, die das Verhältnis zwischen Anlassfall und Kompe- tenzkonfliktsverfahren regeln, zu rezipieren. Das Kompetenzkonflikts- verfahren hat nämlich den Charakter eines objektiven Verfahrens. Es geht dabei nicht in erster Linie um subjektive Rechte des Einzelnen, son- dern vielmehr darum, festzustellen, welches staatliche Organ überhaupt zuständig ist, über subjektive Rechte zu entscheiden. Der objektive Cha- rakter kommt auch darin zum Ausdruck, dass bei einem positiven Kom- 219 
§ 11 Kompetenzkonfliktsverfahren 462Siehe zur Parteistellung der Antragsteller im Kompetenzkonfliktsverfahren vorne S. 215 f. 463Vgl. vorne S. 153 ff. 464Siehe vorne S. 118 ff.
	        

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