Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

sungsgerichtliche Verfahrensarten regeln und zur Anwendung gelangen, soweit sie nicht von den besonderen Verfahrensbestimmungen verdrängt werden. Wäre dem nicht so, würden dem Antragsteller, ausser dem Recht, einen Antrag zur Entscheidung über einen Kompetenzkonflikt beim Staatsgerichtshof stellen zu können, keine weiteren Rechte mehr zustehen. Das würde bedeuten, dass damit entgegen der gesetzlichen In- tention ein objektives Verfahren entstehen würde, welches keine Partei- stellung der Antragsteller im Verfahren vorsieht. Dies trifft aber aus den bereits erwähnten Gründen für das verfassungsgerichtliche Kompetenz- konfliktsverfahren nicht zu. Es kann daher festgehalten werden, dass alle Antragsteller im Kompetenzkonfliktsverfahren im Wege der allgemeinen Verfahrensbe- stimmungen des Staatsgerichtshofgesetzes Parteistellung 
erhalten. III.Weitere Verfahrensbeteiligte A.Allgemeines Auf Grund der gesetzlich vorgesehenen Antragslegitimationen sind ver- schiedene Fallkonstellationen denkbar, bei denen anhand des Gesetzes- textes genau abgeklärt werden muss, wer welche Stellung im Verfahren hat. B.Negativer Kompetenzkonflikt 1.Mögliche Fallkonstellationen Antragslegitimiert sind nur die am Anlassverfahren beteiligten Parteien (Art. 25 Abs. 3 StGHG). Es ist einerseits möglich, dass jede der am An- lassfall beteiligten Parteien einen Antrag oder dass sie einen gemein - samen Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonflikts stellen. Ande- rerseits kann es auch sein, dass nur eine der am Anlassfall beteiligten Partei einen Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonflikts stellt. In beiden Fällen ist zu klären, wer im Verfahren welche Rechte und Mit- wirkungspflichten erhält. Da das Kompetenzkonfliktsverfahren kein eigenständiger, sondern zusammen mit dem Ausgangsverfahren ein ein- 216Andere 
verfassungsgerichtliche Verfahren
	        

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