Zwischenverfahren, ausweisen.453Das Staatsgerichtshofgesetz sieht keinen förmlichen Unterbrechungsbeschluss für die Verfahren bei Kom- petenzkonflikten vor, wie dies beispielsweise bei der konkreten Nor- menkontrolle auf Antrag eines Gerichts der Fall ist. Es darf daher ange- nommen werden, dass die Kompetenzkonfliktsverfahren zusammen mit ihrem Anlassfall als ein und dasselbe Verfahren zu qualifizieren sind. Diese Ansicht vertritt der Staatsgerichtshof auch bei konkreten Nor- menkontrollen, die von Amtes wegen erfolgen.454 Das österreichische Recht, das als Vorbild diente, stützt diese These des einheitlichen Verfahrens. Die Unterbrechung des hängigen Verfah- rens während eines Kompetenzkonfliktsverfahrens ist im österrei- chischen Verfassungsgerichtshofgesetz ausdrücklich angeordnet.455 Diese Feststellung überrascht nicht, da in Österreich alle Normenkon- trollverfahren und zwar ohne Unterschied, ob sie von Amtes wegen oder auf Antrag eingeleitet worden sind, selbständige Normprüfungs- verfahren und nicht Bestandteil des verfassungsgerichtlichen Anlassver- fahrens sind. Das Anlassverfahren wird unterbrochen und ruht bis zum Abschluss des Normprüfungsverfahrens.456Die besonderen Bestim- mungen des österreichischen Verfassungsgerichtshofgesetzes, die das Kompetenzkonfliktsverfahren regeln, statuieren ebenfalls eine Unter- brechung des Anlassverfahrens.457Hieraus ist ersichtlich, dass nach österreichischem Recht die Normenkontroll- und die Kompetenzkon- fliktsverfahren gleich strukturiert sind. b) Ergebnis Nach liechtensteinischem Recht sind der Anlassfall, der einen Kompe- tenzkonflikt auslöst, und das Kompetenzkonfliktsverfahren als einheit- liches Verfahren zu betrachten. Demgegenüber sind die verfassungsge- richtlichen Kompetenzstreitigkeiten nach österreichischem Recht vom Anlassverfahren losgelöste, selbständige Verfahren. 214Andere
verfassungsgerichtliche Verfahren 453Siehe vorne S. 179 f. 454So BuA, Nr. 45/2003, S. 48 f. 455Siehe §§ 42 Abs. 5, 43 Abs. 5 und 47 Abs. 4 VfGG. 456Vgl. Öhlinger, Verfassungsrecht, S. 420, Rz. 1004. 457Vgl. FN 455.