Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

tenzkonflikt die beteiligten Parteien unerwähnt, normiert aber keine ausschliessliche Kompetenz der Regierung und der im Verfahren befass- ten letzten Instanz. Dies lässt den Schluss zu, dass auch bei einem posi- tiven Kompetenzkonflikt die beteiligten Parteien antragslegitimiert sind.450Sie haben sich an die Vorschrift von Art. 25 Abs. 1 StGHG zu halten und sind nicht an die unerstreckbare Frist von Art. 25 Abs. 2 StGHG gebunden. B.Antragsteller 1.Verhältnis von Anlassverfahren und Kompetenzkonfliktsverfahren a) Konzeption des Staatsgerichtshofgesetzes Es ist vorerst zu untersuchen, ob es sich beim Kompetenzkonfliktsver- fahren um ein eigenständiges, objektives und vom Anlassverfahren los- gelöstes Verfahren handelt. Damit ist das Verhältnis von Anlassverfahren und Kompetenzkonfliktsverfahren angesprochen. Das Staatsgerichts- hofgesetz enthält keine explizite Regelung. Es kann jedoch in diesem Zusammenhang auf die einlässlichen Darlegungen zur konkreten Nor- menkontrolle auf Antrag eines Gerichts451hingewiesen werden. Es ging dort um dieselbe Frage.452 Die Unterbrechung des Verfahrens durch einen förmlichen Unter- brechungsbeschluss und der damit verbundene Prüfungsantrag an den Staatsgerichtshof sind die massgeblichen Kriterien, die das konkrete Normenkontrollverfahren auf Antrag eines Gerichts als uneinheit lichen Prozess, als vom Ausgangsverfahren losgelöstes und eigenständiges 213 
§ 11 Kompetenzkonfliktsverfahren 450Bei einem positiven Kompetenzkonflikt können gemäss § 43 Abs. 3 VfGG die be- teiligten Parteien im Wege eines Anzeigerechts den Verfassungsgerichtshof anrufen. Nach § 43 Abs. 4 VfGG sind die in Abs. 3 genannten Behörden sogar zu einer An- zeige verpflichtet. § 48 VfGG enthält darüber hinaus eine subsidiäre Antragslegiti- mation, die es unter bestimmten Voraussetzungen allen am Verfahren beteiligten Personen ermöglicht, einen Antrag zur Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes in den Fällen der §§ 42, 43 und 47 VfGG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. 451Siehe Art. 18 Abs. 1 Bst. b, Art. 20 Abs. 1 Bst. a und Art. 22 Abs. 1 Bst. a StGHG. 452Vgl. dazu schon vorne S. 177 ff.
	        

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