Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

B.Mögliche Verfahrensbeteiligte und ihre prozessrechtliche Stellung 1.Allgemeines Um auf die Frage der Parteistellung der Verfahrensbeteiligten eine Ant- wort geben zu können, muss zwischen der amtswegigen Überprüfung (Art. 22 Abs. 1 Bst. b StGHG) und der Überprüfung auf Grund eines Antrags (Art. 22 Abs. 1 Bst. a StGHG) unterschieden werden. Die an- tragsgebundene Überprüfung ist, was die Voraussetzungen für einen zulässigen Prüfungsantrag betrifft, gleich geregelt wie die konkrete Ge- setzes- und Verordnungsprüfung auf Antrag. Die Bestimmungen decken sich fast wörtlich.419Daher kann auch an dieser Stelle auf die Ausfüh- rungen zur konkreten Gesetzesprüfung auf Antrag eines (Fach-)Ge- richts verwiesen werden.420 2.Anlassverfahren Das antragstellende Gericht oder die antragstellende Verwaltungsbe- hörde hat das Anlassverfahren zu unterbrechen. Das bedeutet, wie schon vorne421ausführlich dargelegt worden ist, dass auch das Staatsvertrags- prüfungsverfahren auf Antrag eines Gerichts oder einer Verwaltungsbe- hörde ein vom Ausgangsverfahren losgelöstes und eigenständiges Ver- fahren ist. Das Anlassverfahren wird unterbrochen und ruht, bis der Staatsgerichtshof über den vom Gericht oder der Verwaltungsbehörde gestellten Antrag formell oder materiell entschieden hat. 3.Verfahrensbeteiligte a) Regierung als Sonderfall Das Staatsgerichtshofgesetz billigt in diesem Zwischenverfahren wie- derum nur der Regierung ein Äusserungs- und Verfahrensbeitrittsrecht zu.422Die Regierung kann in jedem Normenkontrollverfahren durch 205 
§ 10 Normenkontrollverfahren 419Vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Art. 20 Abs. 1 Bst. a StGHG. 420Siehe vorne S. 168 ff. 421Siehe vorne S. 179 f. 422Art. 22 Abs. 2 StGHG.
	        

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