Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

D.Amtswegige Verordnungsprüfung 1.Einheitliches Verfahren Der Staatsgerichtshof fasst bei der amtswegigen Verordnungsprüfung (Art. 20 Abs. 1 Bst. b StGHG)411gleich wie bei der amtswegigen Geset- zesprüfung (Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG) keinen förmlichen Unterbre- chungsbeschluss.412Der Staatsgerichtshof hat zwar auch schon verein- zelt eine amtswegige Verordnungsprüfung durchgeführt, bei der er das hängige Anlassverfahren (Verfassungsbeschwerdeverfahren) unterbro- chen und die Verordnungsprüfung in einem eigenen Verfahren entschie- den hat, wie dies beispielsweise in StGH 1977/5 und StGH 1977/11413 der Fall gewesen ist. Er hat dieses Vorgehen nicht näher begründet. Das inzwischen aufgehobene Staatsgerichtshofgesetz hat einen solchen Un- terbrechungsbeschluss nicht explizit vorgeschrieben.414Der Staatsge- richtshof hat auf diese Weise aus einem Verfahren zwei Verfahren ge- macht. Das nicht sanktionierte Staatsgerichtshofgesetz 1992 legte in Art. 17 Abs. 3 für amtswegige Gesetzesprüfungsverfahren und in Art. 21 Abs. 2 für das Staatsvertragsprüfungsverfahren eine Unterbrechung des Ausgangsverfahren fest.415Das heute geltende Staatsgerichtshofgesetz hat diese Bestimmung nicht mehr übernommen, so dass im Verord- nungsprüfungsverfahren von Amtes wegen auch kein vom Ausgangs- verfahren losgelöstes Verfahren stattfindet.416Es bleibt bei demselben Ausgangsverfahren, bei dem der Staatsgerichtshof die Möglichkeit er- hält, sowohl den Prüfungsgegenstand als auch den Prüfungsumfang zu erweitern. 203 
§ 10 Normenkontrollverfahren 411Art. 21 Abs. 1 Satz 2 StGHG normiert die entsprechende Bestimmung für die Ent- scheidung des Staatsgerichtshofes im Verordnungsprüfungsverfahren. Sie lautet: «Sind weitere unmittelbar damit zusammenhängende Bestimmungen der Verord- nung aus denselben Gründen mit der Verfassung, mit einem Gesetz oder mit einem Staatsvertrag unvereinbar, dann kann sie der Staatsgerichtshof auch ohne Antrag von Amtes wegen aufheben». 412Siehe dazu eingehender vorne S. 179 f. 413StGH 1977/11, Entscheidung vom 25. April 1978, nicht veröffentlicht, S. 3. 414Art. 25 altStGHG. 415BuA, Nr. 71/1991, Anhang Regierungsvorlage. 416Art. 20 Abs. 1 Bst. b StGHG.
	        

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