Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

bb) Antragsgegner Der unmittelbare Antragsgegner ist in einem solchen Verfahren die Ge- meinde, welche die angefochtene Verordnung erlassen hat. Das Staatsge- richtshofgesetz trifft in seinen besonderen Bestimmungen,394die das Verordnungsprüfungsverfahren regeln, keine Aussage darüber, wie eine Gemeinde in diesem Verfahren zu behandeln ist. Es kann aber auch hier im Wege der allgemeinen Verfahrensvorschrift die Parteistellung der Ge- meinde als Antragsgegner begründet werden (Art. 38 StGHG). Diese Bestimmung lässt den belangten Behörden die den Parteien im Verfah- ren zustehenden Rechte zukommen. Die Gemeinde kann nämlich, wie schon für den Gesetzgeber ausgeführt,395belangte Behörde396im Verfah- ren sein, da sie den angefochtenen Hoheitsakt erlassen hat, der zwar nicht einen individuell-konkreten, aber einen generell-abstrakten Ho- heitsakt darstellt. Terminologisch ist es angezeigt, in diesem Zusammen- hang von Antragsteller und Antragsgegner zu sprechen, weil es sich um ein Normenkontrollverfahren handelt.397 cc) Parteistellung der Regierung Die Regierung kann in jedem Normenkontrollverfahren dadurch Partei- stellung erlangen, dass sie dem konkreten Verfahren beitritt.398 c) Kritik Es ist nicht einsichtig, dass neben dem Antragsteller, dem Parteistellung im Verfahren eingeräumt wird, nur die Regierung gemäss Art. 20 Abs. 3 StGHG ein Äusserungs- und Verfahrensbeitrittsrecht erhält, die verord- nungserlassende Gemeindebehörde als unmittelbare Antragsgegnerin (belangte Behörde) hingegen keine Rechte haben und am Verfahren nicht teilnehmen können soll. 198Verfassungsgerichtliche 
Verfahren 394Art. 20 und 21 StGHG. 395Siehe vorne S. 153 ff. und S. 186. 396StGH 2003/2, Entscheidung vom 30. Juni 2003, nicht veröffentlicht, S. 1 bezeichnet im Urteilskopf die verordnungserlassende Behörde – in diesem Fall ist es zwar keine Gemeinde, sondern die Regierung – ausdrücklich als belangte Behörde. 397Dazu schon vorne S. 158 ff. 398Für das Verordnungsprüfungsverfahren regelt Art. 20 Abs. 3 StGHG das Äusse- rungs- und Beitrittsrecht der Regierung.
	        

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