Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Abs. 1 Bst. c StGHG durch die Formulierung «mindestens 100 Stimm- berechtigte» zu ersetzen. Eine solche Auslegung ist erforderlich, da diese Stimmberechtigten sonst ausser dem Recht, einen solchen Normenkon- trollantrag stellen zu können, überhaupt über keine Rechte verfügen würden.377Aus den allgemeinen Verfahrensbestimmungen ist auch er- sichtlich, dass alle verfassungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich kontradiktorisch ausgestaltet worden sind.378 Die Parteistellung der Antragsteller im abstrakten Normenkon- trollverfahren könnte auch aus Art. 31 Abs. 1 LVG hergeleitet werden. Er würde zum selben Ergebnis führen. b) Verfahrensrechtliche Behandlung Es stellt sich die Frage, wie die «mindestens 100 Stimmberechtigten» verfahrensmässig zu behandeln sind, vor allem wem und wie die verfah- rensrechtlichen Parteirechte gewährt werden. Aus prozessökonomi- schen Gründen drängt sich auf, sie in Anlehnung an die Zivilprozess- ordnung als einheitliche Streitpartei aufzufassen.379Der Antrag wird zwar von mindestens hundert verschiedenen stimmberechtigten natür - lichen Personen gestellt, so dass man formell von mindestens hundert verschiedenen Parteien ausgehen müsste. Diese «mindestens hundert Stimmberechtigten» sind aber zwingend vorgeschrieben, damit der ver- fahrenseinleitende Antrag überhaupt gestellt werden kann. Das bedeu- tet, dass es in diesem Verfahren einen gemeinsamen Antrag von mindes- tens 100 verschiedenen stimmberechtigten natürlichen Personen gibt, über den der Staatsgerichtshof in ein und demselben Verfahren und mit einem für alle Antragsteller gleichlautenden Urteil entscheidet. Es sind dies im Wesentlichen die Voraussetzungen, mit denen das Zivilverfah- rensrecht eine einheitliche Streitpartei umschreibt.380Die «mindestens 194Verfassungsgerichtliche 
Verfahren 377Siehe dazu auch schon vorne S. 162 f. 378Vgl. insbesondere auch Wille, Normenkontrolle, S. 128, wo er in FN 46 darauf hin- weist, dass die Gesetzesvorlage für ein Staatsgerichtshofgesetz 1992 mit Art. 39 Abs. 2 (heutiger Art. 38 StGHG, der zu den allgemeinen Verfahrensbestimmungen zählt) wohl ein streitiges Verfahren konzipiere, das auch der österreichischen Rechtslage entspreche. 379Siehe zur Anwendung der Zivilprozessordnung hinsichtlich der Bestimmungen über die Streitgenossenschaft im verfassungsgerichtlichen Verfahren vorne S. 115 f. 380Vgl. Rechberger/Simotta, S. 124 ff., Rz. 196 ff. und S. 130 f., Rz. 205 zu den Wir- kungen der einheitlichen Streitpartei; siehe auch vorne S. 118 f.
	        

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