Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

um Beschwerdeführer, sondern um Antragsteller handelt.372Dieser Ter- minus verdient auch aus rechtsdogmatischer Sicht den Vorzug, weil er die abstrakten Normenkontrollen, denen der Staatsgerichtshof diese Verfahrensart zuordnet,373von den Individualbeschwerden abgrenzt. In diesem Zusammenhang gilt es sorgfältig zu differenzieren, denn eine In- dividualbeschwerde nach Art. 15 Abs. 1 StGHG kann beispielsweise nie zugleich auch eine abstrakte Normenkontrolle sein. Eine abstrakte Nor- menkontrolle richtet sich im Unterschied zur Individualbeschwerde im- mer gegen eine generell-abstrakte Norm, währenddem eine Individual- beschwerde gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG immer gegen einen individu- ell-konkreten Hoheitsakt zielt.374Im Wege der Individualbeschwerde ist es jedoch möglich, dass es zu einer konkreten Normenkontrolle kommt. Ebenso ist es praktisch denkbar, dass eine Norm gleichzeitig auf zwei verschiedene verfassungsgerichtliche Verfahrensarten vom Staatsge- richtshof zu prüfen ist. In diesem Fall kann der Staatsgerichtshof auf Grund von Art. 46 Abs. 4 StGHG Verfahren in gleicher Sache verbin- den. Eine Verbindung sollte aber nicht zugleich zu einer undifferenzier- ten Vermischung der Anlassverfahren führen.375Ein abstraktes Normen- kontrollverfahren bleibt auch dann eine abstrakte Normenkontrolle und eine Individualbeschwerde bleibt eine Individualbeschwerde, wenn sie miteinander zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden werden. 2.Parteistellung der Antragsteller a) Allgemeine Verfahrensbestimmungen Den besonderen Verfahrensbestimmungen zu den Normenkontrollver- fahren kann die Parteistellung der mindestens 100 Stimmberechtigten als Antragsteller nicht entnommen werden, jedoch den allgemeinen Verfah- rensbestimmungen. Der Begriff «Partei»376ist im Verfahren nach Art. 20 193 
§ 10 Normenkontrollverfahren 372Bst. c lautet: »auf Antrag von mindestens 100 Stimmberechtigten,…». 373Siehe die Anmerkung in FN 367 zu StGH 1995/15, Urteil vom 31. Oktober 1995, S. 65 (68). 374Vgl. aber auch neuerdings Art. 15 Abs. 3 StGHG, der den sogenannten Individual- antrag ermöglicht. 375Vgl. etwa StGH 2004/19, Urteil vom 3. Mai 2004, nicht veröffentlicht. 376Siehe Art. 41 Abs. 2, 44 Abs. 2, 47 Abs. 2, 48 Abs. 1, 2 und 5, 49 Abs. 2 und 50 Abs. 1 und 3 StGHG.
	        

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