Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

III.Prüfung der Verfassungs-, Gesetz- und Staatsvertragsmässigkeit von Verordnungen A.Verfahrensbeteiligte im abstrakten Verordnungsprüfungsverfahren 1.Kreis der Antragsteller a) Abstraktes Verordnungsprüfungsverfahren oder selbständige Verordnungsanfechtung366 Das abstrakte367Verordnungsprüfungsverfahren kennt formell nur einen Antragsberechtigten. Das Staatsgerichtshofgesetz schreibt für eine ab - strakte Verordnungsprüfung vor, dass mindestens 100 Stimmberechtigte innerhalb einer einmonatigen Frist, die ab Kundmachung der Verord- nung im Landesgesetzblatt läuft, einen solchen Prüfungsantrag stellen können.368Die selbständige Verordnungsanfechtung369ist eine Beson- derheit des liechtensteinischen Rechts. Den Rechtsordnungen der Nach- barländer ist eine gleichartige Regelung nicht bekannt.370 b) Antragsteller anstelle von Beschwerdeführer Die bisher vom Staatsgerichtshof in seinen Entscheidungen noch ver- wendete Bezeichnung «Beschwerdeführer» für die «hundert Stimmfähi- gen», die gemäss Art. 26 altStGHG eine Verordnung oder einzelne ihrer Bestimmungen als verfassungs- oder gesetzwidrig angefochten haben,371 wird künftig dem Gesetzeswortlaut von Art. 20 Abs. 1 Bst. c StGHG in der Weise angepasst werden müssen, dass es sich bei ihnen nicht mehr 192Verfassungsgerichtliche 
Verfahren 366Vgl. zu der in Lehre und Rechtsprechung umstrittenen Frage, um welche Form der Popularklage es sich dabei handelt, Wille, Normenkontrolle, S. 86 ff. 367Siehe StGH 1995/15, Urteil vom 31. Oktober 1995, S. 65 (68), in dem der Staatsge- richtshof zutreffend diese Art der Verordnungsprüfung als abstraktes Normenkon- trollverfahren charakterisiert. 368Art. 20 Abs. 1 Bst. c StGHG. Die Regierungsvorlage für ein Staatsgerichtshofgesetz 1992 verlangte hingegen in Art. 19 Abs. 1 Bst. d einen Antrag von mindestens 200 Stimmberechtigten. 369Für Margon, S. 172 handelt es sich dabei um einen «Sonderfall der abstrakten Ver- ordnungskontrolle». 370Vgl. Wille, Normenkontrolle, S. 86. 371Siehe jeweils die erste Seite (Rubrum) in: StGH 2003/2, Entscheidung vom 30. Juni 2003, nicht veröffentlicht und StGH 2004/19, Urteil vom 3. Mai 2004, nicht veröf- fentlicht.
	        

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