Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

ten, obwohl es sich bei diesem Verfahrenstyp um ein eigenständiges, vom Ausgangsverfahren losgelöstes Verfahren handelt. 7.Kritik Die konkrete Normenkontrolle auf Antrag eines Gerichts nach liech- tensteinischem Recht zeigt beispielhaft auf, was geschieht, wenn man bei der Rezeption ausländischen Rechts zu wenig sorgfältig vorgeht. Bei der gesetzlichen Ausgestaltung des neuen Staatsgerichtshofgesetzes haben sowohl das deutsche Bundesverfassungsgerichtsgesetz als auch das österreichische Verfassungsgerichtshofgesetz als legistisches Vorbild ge- dient.358Die konkrete Normenkontrolle auf Antrag eines Gerichts ist, wie gerade ausgeführt, aus gesetzessystematischer Sicht eine Vermi- schung dieser beiden Verfassungsprozessordnungen, die Widersprüch- lichkeiten in sich birgt. Durch den zwingend vorausgesetzten Unterbre- chungsbeschluss sollte die konkrete Normenkontrolle auf Antrag eines Gerichts im Unterschied zur amtswegigen Normenkontrolle durch den Staatsgerichtshof ein vom Ausgangsverfahren losgelöstes, eigenständiges und objektives Verfahren werden. Nach deutschem Recht kennen diese Verfahren ausser den verfahrensbeitrittsberechtigten Verfassungsorga- nen keine Verfahrensbeteiligten. In den besonderen Bestimmungen des Staatsgerichtshofgesetzes zu den Normenkontrollverfahren erhält denn auch die Regierung als einziges Verfassungsorgan ein solches Verfah- rensbeitrittsrecht. Das liechtensteinische Staatsgerichtshofgesetz hält aber diese deutsche Konzeption nicht konsequent durch. Es macht durch den allgemeinen Verweis in Art. 38 StGHG auf das Landesver- waltungspflegegesetz das konkrete Normenkontrollverfahren auf An- trag eines Gerichts zu einem vom Ausgangsverfahren lösgelösten und eigenständigen Zwischenverfahren mit Verfahrensbeteiligten. Das hat zur Folge, dass alle Normenkontrollverfahren wie im österreichischen Recht grundsätzlich den Charakter eines kontradiktorischen Verfahrens annehmen. Es wäre aus Gründen der Gesetzesklarheit de lege ferenda ange- zeigt, bei der Regelung eines Rechtsinstituts, wie hier bei der konkreten Normenkontrolle auf Antrag eines Gerichts, die Rezeption auf eine aus- 188Verfassungsgerichtliche 
Verfahren 358Dazu schon ausführlich vorne S. 35 f.
	        

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