Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Staatsgerichtshofgesetz ist vom Landesfürsten nicht sanktioniert wor- den, so dass es nicht in Kraft getreten ist. Die Studie beschreibt den prozessualen Rahmen, in dem sich die Tätigkeit des Staatsgerichtshofes abspielt. Sie lehnt sich in ihrem Aufbau an bekannte deutschsprachige Lehrbücher an, die nach einem gleichen oder ähnlichen Muster gestaltet sind. Es wird versucht, den Stoff problemorientiert aufzuarbeiten und zu behandeln. Eine wissenschaftliche Auseinandersetzung kann sich nicht bloss auf die Wiedergabe der verfassungsprozessualen Bestimmun- gen beschränken, sondern muss auch die dogmatischen Zusammenhänge sowie grundlegenden Positionen der Rechtsprechung und Lehre erfas- sen. Um kritisch Stellung beziehen zu können, sind detaillierte und ver- lässliche Informationen, die die Spruchpraxis vermitteln kann, unerläss- lich. Zudem gibt es zu zahlreichen Verfahrensfragen noch kaum zufrie- denstellende Antworten. Soweit eigene Positionen vertreten werden, die von der vom Staatsgerichtshof bislang verfolgten Linie abweichen, wird dies deutlich gemacht. Bei dieser Art von sowohl praxis- als auch problemorientiertem Vorgehen, lässt es sich nicht vermeiden, dass themenübergreifend wie- derholt gleiche Problemstellungen auftreten oder dass die Darlegungen zu verfassungsprozessrechtlichen Bestimmungen einen kommentarhaf- ten Charakter annehmen. Dieser Nebeneffekt schadet nicht, soweit Wie- derholungen für das Verständnis hilfreich oder sinnvoll sind. Das Be- streben ist es, auf offene Fragen einzugehen und sie, wenn möglich, ei- nem Ergebnis zuzuführen oder neue Gesichtspunkte für eine Lösung zu gewinnen. Ein gleiches Anliegen verfolgt auch die Rechtsvergleichung, die in der liechtensteinischen Rechtspraxis als eine eigentliche Auslegungsme- thode anerkannt ist. Da das Staatsgerichtshofgesetz ausländische Vorbil- der hat, ist es naheliegend, auf sie zu rekurrieren und Quervergleiche an- zustellen. Sie tragen nicht nur zum Verständnis der eigenen Rechtsord- nung bei, indem sie Gemeinsamkeiten und Unterschiede aufdecken. Auf diese Weise können unter Umständen auch Lösungsansätze in Sachbe- reichen entwickelt werden, die nicht geregelt sind oder zu denen es keine eigene Rechtsprechung gibt. 18
	        

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