krete Normenkontrollverfahren im Verhältnis zum Ausgangsverfahren ein Teil eines einheitlichen Prozesses sei, da gerade die Entscheidungser- heblichkeit der zu prüfenden Norm das wichtige Bindeglied zwischen Ausgangs- und Normenkontrollverfahren bilde.322Das Normenkon- trollverfahren nütze auch der Entscheidung über den im Ausgangsver- fahren anhängigen Verfahrensgegenstand.323 Ähnlich gestaltet sich das Verhältnis zwischen Ausgangsverfahren und Zwischenverfahren im liechtensteinischen Recht. Der Staatsge- richtshof macht in StGH 1999/1324die Zulässigkeit eines Prüfungsantra- ges davon abhängig, «dass die Frage der Verfassungsmässigkeit der zur Prüfung vorgelegten Normen auch tatsächlich entscheidungsrelevant ist». Er beruft sich dabei auf seine bisherige Praxis. Die Entscheidungs- erheblichkeit ist nicht der alleinige Grund, der das Ausgangsverfahren und das konkrete Normenkontrollverfahren zu einem einheitlichen Ver- fahren verbindet.325Es gibt gewichtige Argumente, die für ein verselb- ständigtes Verfahren sprechen. bb) Gesetzeslage Die Vorschriften über die Beitritts- und Äusserungsberechtigung326im deutschen Bundesverfassungsgerichtsgesetz heben den selbständigen Charakter des Zwischenverfahrens gegenüber dem Ausgangsverfahren hervor.327Das konkrete Normenkontrollverfahren nach deutschem Recht kennt grundsätzlich keine Verfahrensbeteiligten. Ein antragstel- lendes (Fach-)Gericht ist einem Antragsteller im abstrakten Normen- kontrollverfahren nicht gleichzusetzen. Die Stellung eines Verfahrensbe- teiligten kann nur im Wege eines Verfahrensbeitritts erworben wer- den.328Zum Beitritt sind allerdings ausschliesslich die in § 77 BVerfGG genannten Verfassungsorgane berechtigt. Daraus folgt, dass die Parteien 178Verfassungsgerichtliche
Verfahren 322Benda/Klein, S. 329, Rz. 772. 323Benda/Klein, S. 330, Rz. 773. 324StGH 1999/1, Entscheidung vom 28. September 1999, nicht veröffentlicht, S. 6 un- ter Bezugnahme auf StGH 1988/16, Urteil vom 28. April 1989, LES 3/1989, S. 115 (117). 325Siehe hinten S. 179 f. 326§ 82 BVerfGG. 327Klein, Versuch einer Systematik, S. 583 und Heun, S. 625. 328Siehe etwa Benda/Klein, S. 368, Rz. 873 und Friesenhahn, Verfassungsgerichtsbar- keit, S. 103.