Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

krete Normenkontrollverfahren im Verhältnis zum Ausgangsverfahren ein Teil eines einheitlichen Prozesses sei, da gerade die Entscheidungser- heblichkeit der zu prüfenden Norm das wichtige Bindeglied zwischen Ausgangs- und Normenkontrollverfahren bilde.322Das Normenkon- trollverfahren nütze auch der Entscheidung über den im Ausgangsver- fahren anhängigen Verfahrensgegenstand.323 Ähnlich gestaltet sich das Verhältnis zwischen Ausgangsverfahren und Zwischenverfahren im liechtensteinischen Recht. Der Staatsge- richtshof macht in StGH 1999/1324die Zulässigkeit eines Prüfungsantra- ges davon abhängig, «dass die Frage der Verfassungsmässigkeit der zur Prüfung vorgelegten Normen auch tatsächlich entscheidungsrelevant ist». Er beruft sich dabei auf seine bisherige Praxis. Die Entscheidungs- erheblichkeit ist nicht der alleinige Grund, der das Ausgangsverfahren und das konkrete Normenkontrollverfahren zu einem einheitlichen Ver- fahren verbindet.325Es gibt gewichtige Argumente, die für ein verselb- ständigtes Verfahren sprechen. bb) Gesetzeslage Die Vorschriften über die Beitritts- und Äusserungsberechtigung326im deutschen Bundesverfassungsgerichtsgesetz heben den selbständigen Charakter des Zwischenverfahrens gegenüber dem Ausgangsverfahren hervor.327Das konkrete Normenkontrollverfahren nach deutschem Recht kennt grundsätzlich keine Verfahrensbeteiligten. Ein antragstel- lendes (Fach-)Gericht ist einem Antragsteller im abstrakten Normen- kontrollverfahren nicht gleichzusetzen. Die Stellung eines Verfahrensbe- teiligten kann nur im Wege eines Verfahrensbeitritts erworben wer- den.328Zum Beitritt sind allerdings ausschliesslich die in § 77 BVerfGG genannten Verfassungsorgane berechtigt. Daraus folgt, dass die Parteien 178Verfassungsgerichtliche 
Verfahren 322Benda/Klein, S. 329, Rz. 772. 323Benda/Klein, S. 330, Rz. 773. 324StGH 1999/1, Entscheidung vom 28. September 1999, nicht veröffentlicht, S. 6 un- ter Bezugnahme auf StGH 1988/16, Urteil vom 28. April 1989, LES 3/1989, S. 115 (117). 325Siehe hinten S. 179 f. 326§ 82 BVerfGG. 327Klein, Versuch einer Systematik, S. 583 und Heun, S. 625. 328Siehe etwa Benda/Klein, S. 368, Rz. 873 und Friesenhahn, Verfassungsgerichtsbar- keit, S. 103.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.