Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

das konkrete Normenkontrollverfahren ausgelöst hat, Anlassfall. Als Anlass werden vom Verfassungsgerichtshof auch all jene Fälle erfasst, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder wenn eine münd- liche Verhandlung unterbleibt, zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung beim Verfassungsgerichtshof anhängig gewesen sind.318 c) Verhältnis von Anlassfall bzw. Ausgangsverfahren und konkretem Normenkontrollverfahren Ein Antrag eines (Fach-)Gerichts setzt zwingend ein Ausgangsverfahren (Anlassfall) voraus.319Es würde sich sonst um ein abstraktes Normen- kontrollverfahren handeln. Es fragt sich, in welchem Verhältnis das Aus- gangsverfahren, welches die Normprüfung notwendig gemacht hat, und das Normprüfungsverfahren zueinander stehen. Kann das Normprü- fungsverfahren vor dem Staatsgerichtshof vom Ausgangsverfahren völ- lig getrennt und als eigenes unabhängiges und objektives Zwischenver- fahren angesehen werden?320Welche Verfahrensbeteiligten im engeren und weiteren Sinne kennt – wenn überhaupt – ein solches eigenes unab- hängiges Zwischenverfahren? aa) Rechtsprechung Das deutsche Bundesverfassungsgericht macht zum Verhältnis von Aus- gangs- und Normenkontrollverfahren keine eindeutigen Aussagen.321Es charakterisiert in ständiger Rechtsprechung, die in der Lehre Zustim- mung findet, einerseits das Normenkontrollverfahren als verselbständig- tes und objektives Verfahren, welches lediglich der Prüfung von Rechts- normen am Massstab des Grundgesetzes und sonstigen Bundesrechts dient, damit dem Ausgangsverfahren verfassungsmässige Gesetze zu- grunde gelegt werden. Andererseits betont es aber auch, dass das kon- 177 
§ 10 Normenkontrollverfahren 318Vgl. Oberndorfer, S. 203 mit Rechtsprechungshinweisen; siehe auch Machacek, S. 89 mit Rechtsprechungshinweisen; zur jüngsten Modifikation dieser Rechtsprechung siehe Berchtold-Ostermann/Schober-Oswald, S. 528 f. 319Vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG und Wille, Normenkontrolle, S. 169. Bettermann, Konkrete Normenkontrolle, S. 352 benutzt dafür die kurze Formel: «Ohne Rechts- weg keine Vorlage!» 320Vgl. Benda/Klein, S. 329, Rz. 771. 321Siehe Klein, Versuch einer Systematik, S. 577 f. und Heun, S. 613 mit Rechtspre- chungsnachweisen.
	        

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