Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Gerichte und des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Normenkon- trollverfahren weit auszulegen. Er umfasst nicht nur streitige Zivilpro- zesse und Verwaltungsstreitsachen. 2.Vorgehensweise des antragstellenden Gerichts a) Vorlage des (Fach-)Gerichts Die Verfahrensunterbrechung und die damit verbundene Antragstellung liegen allein beim (Fach-)Gericht.301Die Parteien des Ausgangsverfah- rens können in ihren Schriftsätzen nur dahingehende Normbedenken äussern. Solche Stellungnahmen kommen in der Praxis oft auch bei Individualbeschwerdeverfahren vor, die dadurch zu konkreten Nor- menkontrollverfahren werden können, wenn der Staatsgerichtshof die konkrete Normenkontrolle auf Antrag einer Partei im Individualbe- schwerdeverfahren durchführt. Nähere Hinweise finden sich nicht im Staatsgerichtshofgesetz. Der Staatsgerichtshof hat in seiner jüngeren Rechtsprechung ent- gegen dem eindeutigen Wortlaut des inzwischen aufgehobenen Staatsge- richtshofgesetzes eine Verpflichtung der Gerichtsinstanzen zur Verfah- rensunterbrechung und Antragstellung eines Überprüfungsantrages dann angenommen, wenn sie an der Verfassungsmässigkeit einer Rechts- vorschrift gezweifelt haben. Das (Fach-)Gericht wird nach heute gelten- der Rechtslage das hängige Verfahren unterbrechen und einen Prüfungs- 171 
§ 10 Normenkontrollverfahren grundsätzlich keinen Unterschied machen kann, denn die Gerichte sind im konkre- ten Normenkontrollverfahren gemäss den Bestimmungen des Staatsgerichtshofge- setzes sowohl zur Gesetzes- als auch zur Verordnungs- und zur Staatsvertragsüber- prüfung antragslegitimiert. 301Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG lautet: «…auf Antrag eines Gerichts, wenn und so- weit dieses ein ihm verfassungswidrig erscheinendes Gesetz oder einzelne seiner Be- stimmungen in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden (Präjudizia lität) und auf Unterbrechung des Verfahrens zur Antragstellung an den Staatsgerichtshof entschieden hat». Das deutsche Grundgesetz normiert in Art. 100 Abs. 1, dass ein Gericht das Verfahren auszusetzen hat und eine Entscheidung, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes handelt, beim Bundesverfassungsgericht einholen muss, sobald das Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei seiner Entschei- dung ankommt, für verfassungswidrig hält. Diese gesetzliche Normierung ent- spricht der jüngeren Praxis des Staatsgerichtshofes, die eine Vorlagepflicht des Gerichts annimmt, das Zweifel über die Verfassungsmässigkeit einer Rechtsvor- schrift hat.
	        

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