Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

volle sachliche Unabhängigkeit (Weisungsungebundenheit) abstellen, wie es die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes für ein Gericht ver- langt,296wären die Voraussetzungen, um als Gerichtsbehörde zu gelten, nicht gegeben. Art. 98 neuLV versteht nämlich unter einem Rechtspfle- ger einen weisungsgebundenen nichtrichterlichen Beamten und zwar auch dann, wenn er «Geschäfte der Gerichtsbarkeit erster Instanz» wahrnimmt.297 Antragsteller auf Grund des Gesetzes können demnach sowohl in Zivil- als auch in Strafverfahren das Landgericht, das Obergericht, der Oberste Gerichtshof und in Verwaltungsverfahren der Verwaltungsge- richtshof sein.298Sie sind es denn auch, die unbestrittenermassen Verfah- rensbeteiligte in einem konkreten Gesetzesprüfungsverfahren sind, das auf Antrag eines Gerichts erfolgt, weil ein solches Verfahren zwingend einen Antrag eines Gerichts voraussetzt. Ihre prozessrechtliche Stellung in diesem Verfahren bleibt noch zu untersuchen. b) Begriff «hängiges Verfahren» Der Begriff «hängiges Verfahren», wie er im Staatsgerichtshofgesetz vor- kommt,299ist nach der bisherigen zu Art. 25 Abs. 2 altStGHG entwi- ckelten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auszulegen. Danach kann es für die Antragslegitimation zur Antragstellung nicht darauf an- kommen, ob es sich beim «hängigen Verfahren» um ein solches des strei- tigen Zivilprozesses oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder gar um ein Verfahren in Ausübung der Aufsichtspflicht handelt.300Der Begriff «hängiges Verfahren» ist für die Antragslegitimation der ordentlichen 170Verfassungsgerichtliche 
Verfahren 296Siehe FN 292 und für das deutsche Bundesverfassungsgericht vorne FN 291. 297Zur Weisungsgebundenheit der Landrichter siehe Art. 7 und zur Anfechtbarkeit der Entscheidungen des Rechtspflegers Art. 10 Rechtspflegergesetz sowie Stellung- nahme der Regierung, Nr. 8/1998, S. 3 ff. 298In Österreich erfährt die Antragsberechtigung der Gerichte in Normenkontrollan- gelegenheiten dadurch eine Einschränkung, dass nur der Oberste Gerichtshof oder ein zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständiges Gericht einen Normenkon- trollantrag auf Überprüfung der Verfassungsmässigkeit eines Gesetzes beim Verfas- sungsgerichtshof stellen darf. Vgl. Art. 89 Abs. 2 B-VG; siehe allgemein zur An- tragslegitimation im Verordnungsprüfungs- und Gesetzesprüfungsverfahren Öhlin- ger, Verfassungsrecht, S. 422 f., Rz. 1010 ff. 299Art. 18 Abs. 1 Bst. b, Art. 20 Abs. 1 Bst. a und Art. 22 Abs. 1 Bst. a StGHG. 300StGH 1995/15, Urteil vom 31. Oktober 1995, LES 2/1996, S. 61 (64). Allerdings ging es in diesem konkreten Fall um die Überprüfung einer Verordnung, was aber
	        

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