Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

als auch im konkreten Normenkontrollverfahren ein Äusserungs- und Verfahrensbeitrittsrecht zu.283Das deutsche Verfassungsprozessrecht lässt demgegenüber nur für das konkrete Normenkontrollverfahren sol- che Verfahrensbeitrittsrechte zu. Die Regierung erhält danach in jedem Normenkontrollverfahren, in dem sie nicht als Antragsteller auftritt, die Möglichkeit, durch einen Verfahrensbeitritt Prozesspartei im engeren Sinne zu werden.284Im Verordnungsprüfungsverfahren müsste man sie als unmittelbare285und im Gesetzesprüfungsverfahren zumindest als mittelbare Antragsgegnerin bezeichnen, da im Gesetzesprüfungsverfah- ren das gesetzgebende Organ (Landtag und Fürst) als unmittelbarer An- tragsgegner (belangte Behörde) auftritt.286Der Staatsgerichtshof hat je- denfalls bisher angenommen, dass es einen Antragsgegner im abstrakten Normenkontrollverfahren gibt. Er hält wie der österreichische Verfas- sungsgerichtshof alle Normenkontrollverfahren grundsätzlich für kon- tradiktorische Parteistreitigkeiten,287hat sich aber noch nicht dazu ge- äussert, was das für die Parteirechte im konkreten Verfahren bedeutet. c) Zusammenfassung Im abstrakten Gesetzesprüfungsverfahren vor dem Staatsgerichtshof gibt es anders als im deutschen Recht einen Antragsgegner, dem Partei- stellung im Verfahren zukommt. Offen und nicht geklärt ist, wie der Staatsgerichtshof damit in seiner Praxis verfährt, mit anderen Worten, ob er den Landtag als Antragsgegner betrachtet. Die Parteistellung des Landtages lässt sich aus dem Staatsgerichts- hofgesetz ermitteln. Man könnte dafürhalten, dass er in der Funktion als gesetzgebendes Organ belangte Behörde sein kann (Art. 38 StGHG).288 Er hat zwar nicht, wie für die belangte Behörde im Individualbeschwer- 167 
§ 10 Normenkontrollverfahren 283Art. 18 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 und Art. 22 Abs. 2 StGHG. 284Siehe Art. 18 Abs. 3, 20 Abs. 3 und Art. 22 Abs. 2 StGHG. 285Als unmittelbare Antragsgegnerin ist die Regierung belangte Behörde. 286Dazu sogleich. 287Siehe vorne S. 147 und S. 163 und Wille,  Normenkontrolle, S. 125; anderer Meinung ist der Staatsgerichtshof in StGH 2001/35, Entscheidung vom 18. Februar 2002, nicht veröffentlicht, S. 28. 288Im Individualantragsverfahren auf Gesetzesprüfung nach Art. 15 Abs. 3 StGHG wäre der Landtag terminologisch als belangte Behörde zu bezeichnen, weil gerade er den generell-abstrakten Hoheitsakt erlassen hat. Gemäss Art. 38 StGHG hätte der Landtag dann im Verfahren auch die gleichen Rechte wie die Parteien.
	        

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