Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

nichts, die annimmt, dass im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle Verfahrensgegenstand und Verfahrenszweck objektiver Natur sind und nicht um Rechte oder Kompetenzen des Antragstellers oder von sonsti- gen Berechtigten gerungen wird, es also nicht um deren subjektiven Schutz, sondern um den Schutz und Vorrang der Verfassung geht. Auch wenn das abstrakte Normenkontrollverfahren ein objektives Verfah- ren268zur Durchsetzung des Vorrangs der Verfassung ist, müssen dem Antragsteller zur Durchsetzung des objektiven Rechts (Vorrang der Ver- fassung) im Verfahren selbst die subjektiven Parteirechte (Verfahrens- rechte) gewährt werden.269Der Staatsgerichtshof versteht denn auch die Normenkontrollverfahren grundsätzlich als kontradiktorische, d.h. «streitähnliche» Verfahren.270Dieser Ansicht scheint der Staatsgerichts- hof jedoch in StGH 2001/35271zu widersprechen, wenn er im Verfahren keine Vertreterkosten anerkennt, weil es sich dabei nicht um ein Partei- enverfahren gehandelt hat. Er übersieht, dass auch die abstrakten Nor- menkontrollverfahren kontradiktorische Zweiparteienverfahren sind. Beigepflichtet werden kann dem Staatsgerichtshof, wenn er im vor- erwähnten Urteil ausführt, dass «die Antragstellerin mit ihrem Antrag eine verfassungsschützende öffentliche Aufgabe wahrnimmt» und des- halb «die Kosten dem Land zu überbinden sind». Nicht zulässig ist es aber, daraus den Schluss zu ziehen, dass es sich bei dieser Art von ab - strakter Normenkontrolle nicht um ein Parteienverfahren handelt, geht der Staatsgerichtshof doch bei allen Arten von Normenkontrollen von streitähnlichen kontradiktorischen Verfahren aus.272Es wäre daher zu- 164Verfassungsgerichtliche 
Verfahren 268Dieses Verständnis, wonach die Normenkontrollverfahren als objektive Verfahren zu charakterisieren sind, kann aus rechtsvergleichender Sicht nur von der deutschen Rechtsordnung übernommen worden sein, denn dort werden alle Arten der Nor- menkontrollverfahren, die das Grundgesetz i.V.m. dem Bundesverfassungsgerichts- gesetz normiert, als Verfahren zur objektiven Rechtsfeststellung angesehen. 269In diesem Sinne auch Szczepanski, S. 44, die betont, dass der objektive Charakter des Verfahrens nichts an der Bedeutung der prozessualen Rechte für Ablauf und Ausgang des Verfahrens ändert. Anderer Meinung hinsichtlich der Verfahrenspar- teien ist Batliner, Der konditionierte Verfassungsstaat, S. 20, der die an den objekti- ven verfassungsgerichtlichen Verfahren beteiligten Staatsorgane und Gemeinden nicht als Vollparteien versteht. 270Vgl. Wille, Normenkontrolle, S. 124 ff. mit Rechtsprechungshinweisen. 271StGH 2001/35, Entscheidung vom 18. Februar 2002, nicht veröffentlicht, S. 28. 272Siehe Wille, Normenkontrolle, S. 124 ff. mit Rechtsprechungshinweisen und insbe- sondere S. 128 f., wo er zum Schluss kommt: «Im Ergebnis ist aber auch das liech- tensteinische Normenkontrollverfahren streitähnlich».
	        

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