Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Für eine Parteistellung spricht auch ein Rechtsvergleich mit dem österreichischen Recht. Dort werden im Gegensatz zum deutschen Recht263die Normenkontrollverfahren als kontradiktorische Zweipar- teienverfahren aufgefasst.264Gleich verfährt auch der Staatsgerichtshof. Er behandelt in seiner bisherigen Praxis alle Arten von Normenkontrol- len im Grunde als kontradiktorische Verfahren.265Nicht in dieses Kon- zept passt allerdings, wenn der Staatsgerichtshof in StGH 2001/35, bei dem es sich um ein abstraktes Gesetzesprüfungsverfahren auf Antrag einer Gemeinde gehandelt hat, keine Vertreterkosten zuspricht, weil das Verfahren kein Parteienverfahren war.266 Art. 31 Abs. 1 LVG muss demzufolge für die Begründung der Partei- stellung einer Gemeinde im abstrakten Normenkontrollverfahren gar nicht erst herangezogen werden. Er würde aber zum selben Ergebnis führen. 3.Zusammenfassung Regierung und Gemeinden als die beiden Antragsberechtigten werden im abstrakten Gesetzesprüfungsverfahren Verfahrensbeteiligte mit Par- teistellung, wenn sie einen Prüfungsantrag stellen. Dabei muss für die Regierung weder Art. 13 noch Art. 18 Abs. 3 StGHG in Anspruch ge- nommen werden. An diesem Ergebnis ändert auch die Auffassung267 163 
§ 10 Normenkontrollverfahren 263Siehe Benda/Klein, S. 301, Rz. 707. 264Vgl. im Besonderen für die abstrakten Normenkontrollverfahren Oberndorfer, S. 194, der die bewusste Konstruktion auch des abstrakten Normenkontrollverfah- rens als kontradiktorisches Verfahren betont. Im Allgemeinen zu der kontradikto- rischen Ausgestaltung der verfassungsgerichtlichen Verfahren Korinek, Verfas- sungsgerichtsbarkeit, S. 36 und Holoubek, S. 22. 265So Wille, Normenkontrolle, S. 125 mit Rechtsprechungshinweisen; vgl. vorne S. 147. 266StGH 2001/35, Entscheidung vom 18. Februar 2002, nicht veröffentlicht, S. 28. 267Vgl. Wille, Normenkontrolle., S. 146; für Deutschland Benda/Klein, S. 300 f., Rz. 705 ff., die für alle Arten der Normenkontrolle nach deutschem Recht u.a. fest- halten: «Die das Verfahren jeweils in Gang bringenden Antragsteller oder vorlegen- den Instanzen sind nicht Beteiligte eines Rechtsverhältnisses, aus dem sich subjek- tive Rechte oder ihnen zugeordnete Kompetenzen ergeben, um deren Durchsetzung gekämpft wird. Es handelt sich daher nicht um subjektiv geprägte Streitigkeiten, sondern objektive Verfahren, in denen das Bundesverfassungsgericht die Existenz und die Qualität von Rechtsnormen feststellt, vor allem aber auch über ihre Gültig- keit oder Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht entscheidet». Für Österreich Ko- rinek, Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 36 und ders., Betrachtungen, S. 263.
	        

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