Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

anwendungsverfahren, d.h. im konkreten Verfahren,246eine Norm247für verfassungswidrig bzw. für nicht anwendbar erklären.248 B.Antragslegitimation 1.Antragslegitimation einer Landtagsminderheit Der Bericht und Antrag der Regierung249befasste sich im Zuge der Neu- fassung des Staatsgerichtshofgesetzes eingehend mit der Antragslegiti- mation im Normenkontrollverfahren. Er setzte sich mit der Frage ausei- nander, ob das Antragsrecht vereinheitlicht und erweitert werden soll. Das nicht sanktionierte Staatsgerichtshofgesetz 1992 hatte neben der Re- gierung und den Gemeinden auch einem Viertel der gesetzlichen Zahl der Landtagsabgeordneten eine Antragslegitimation im Gesetzesprü- fungsverfahren eingeräumt. Der Bericht sieht von einer solchen An- tragserweiterung ab250und hält am bisher geltenden Recht fest.251Die Regierung begründet ihre Haltung damit, dass insbesondere nach der Grundkonzeption des Normenkontrollverfahrens die bei der Erlassung 159 
§ 10 Normenkontrollverfahren 246Siehe Häfelin/Haller, S. 611 f., Rz. 2070 ff. 247Es gilt dabei aber zu beachten, dass in der Schweiz weder Bundesrecht noch Völ- kerrecht am Massstab der Bundesverfassung überprüft und allenfalls als verfas- sungswidrig aus der Rechtsordnung eliminiert werden können. 248Vgl. Häfelin/Haller, S. 613, Rz. 2075. 249BuA, Nr. 45/2003. 250Batliner, Aktuelle Fragen, S. 68 f., hält demgegenüber eine solche Antragslegitima- tion einer übergangenen Landtagsminderheit für durchaus sinnvoll. 251Das nicht sanktionierte Staatsgerichtshofgesetz 1992 sah in Art. 17 Abs. 1 Bst. a vor, dass ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Landtagsabgeordneten ebenso wie die Re- gierung und die Gemeinden im Gesetzesprüfungsverfahren antragslegitimiert sind. Eine ähnliche Regelung kennt auch das geltende deutsche Recht. § 76 Abs. 1 BVerfGG, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG und § 13 Nr. 6 BVerfGG zählen zu den mög - lichen Antragstellern im abstrakten Normenkontrollverfahren übereinstimmend und abschliessend die Bundesregierung, die Landesregierungen und ein Drittel der Mitglieder des Bundestages. Ebenso ist in Österreich gemäss Art. 140 Abs. 1 B-VG sowohl ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates als auch ein Drittel der Mitglie- der des Bundesrates befugt, einen Normenkontrollantrag auf Überprüfung eines Bundesgesetzes beim Verfassungsgerichtshof einzureichen. Daneben kann auf Grund des Art. 140 Abs. 1 B-VG durch die Landesverfassungen bestimmt werden, dass ein solches Antragsrecht hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit von Landesge- setzen auch einem Drittel der Mitglieder des Landtages zusteht.
	        

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