Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

desverfassungsgericht sind im Sinne des Bundesverfassungsgerichtsge- setzes auch der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung Verfassungsorgane.234Es kann also durchaus der Fall sein, dass in einem konkreten Rechtssatzverfassungsbeschwerdeverfah- ren das gesetzgebende Organ dem Verfahren beitritt und damit Beteilig- tenstellung erlangt, die ihm wiederum bestimmte wichtige prozessuale Rechte einräumt.235Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt einen ausdrücklichen (förmlichen) Beitritt, der bei einem kolle- gialen Verfassungsorgan zusätzlich einen Beschluss des jeweiligen Or- gans voraussetzt. Eine blosse Abgabe einer Äusserung reicht nicht aus, um die prozessuale Beteiligtenstellung im Verfahren zu erwirken.236 cc) Ergebnis Diese rechtsvergleichenden Überlegungen lassen den Schluss zu, dass sich die unterschiedliche Behandlung des verordnungserlassenden und des gesetzgebenden staatlichen Organs im Individualantragsverfahren sachlich kaum vertreten lässt. Es sprechen nicht nur Gründe der Verfah- rensfairness237dagegen. Es fallen auch die Folgen einer Kassation eines Gesetzes oder einzelner Bestimmungen eines Gesetzes durch den Staats- gerichtshof ins Gewicht. Sie bewirkt nämlich, dass ein Gesetz oder ein- zelne Bestimmungen eines Gesetzes nicht mehr Teil der Rechtsordnung sind. Dadurch können Gesetzeslücken entstehen. Die Rechtssicherheit und das Legalitätsgebot gebieten es, dass der Gesetzgeber einen solchen Rechtszustand behebt. Er ist dabei an die Rechtsansicht des Staatsge- richtshofes gebunden. Der Landtag als (Mit-)Gesetzgeber neben Fürst und Regierung sollte als gesetzgebendes Organ im Individualantragsver- fahren auf Überprüfung der Verfassungsmässigkeit eines Gesetzes als 156Verfassungsgerichtliche 
Verfahren 234Benda/Klein, S. 44, Rz. 101. 235Benda/Klein, S. 87, Rz. 196. 236Vgl. Goetze, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, § 94, Rz. 21 mit Rechtsprechungs- hinweisen. 237Häner, S. 81 konstatiert für das schweizerische öffentlich-rechtliche Verfahrens- recht, dass die Frage, wem Parteistellung im Verfahren zukommen soll, bisher nicht oder nur ansatzweise unter dem Aspekt der Fairness und Waffengleichheit beant- wortet worden ist.
	        

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