Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

legitimiert ist.212Erfüllt der Beschwerdeführer sowohl die persönlichen als auch die gesetzlichen Voraussetzungen zur Einbringung eines Indivi- dualantrags, hat der Staatsgerichtshof auf die Beschwerde materiell ein- zutreten. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen und sind diese Män- gel nicht im Wege eines Verbesserungsauftrags nach Art. 40 Abs. 3 StGHG zu beheben, hat er die Eingabe gemäss Art. 43 StGHG als un- zulässig zurückzuweisen.213 B.Weitere Verfahrensbeteiligte mit Parteistellung 1.Fragestellung und Vorgehen Es stellt sich die Frage, ob neben dem Beschwerdeführer noch weitere Verfahrensbeteiligte am Verfahren teilnehmen können und ob ihnen da- bei auch Parteistellung eingeräumt wird. Vorerst ist die Parteistellung der Regierung im Individualantrags- verfahren (Gesetzes-, Verordnungs- und Staatsvertragsprüfungsverfah- ren) nachzuweisen. Im Weiteren ist zu untersuchen, ob es im Indivi- dualantragsverfahren neben dem Antragsteller und der Regierung noch andere mögliche Verfahrensbeteiligte gibt, denen im Wege des Staatsge- richtshofgesetzes die Parteistellung im jeweiligen konkreten Individual- antragsverfahren (Gesetzes-, Verordnungs- oder Staatsvertragsprü- fungsverfahren) bescheinigt werden kann. 2.Begriff Der Begriff «belangte Behörde» im Individualantragsverfahren stimmt mit dem des Individualbeschwerdeverfahrens überein, so dass hier von weiteren Ausführungen abgesehen werden kann.214 Die allgemeine Verfahrensvorschrift des Art. 38 StGHG weist den «belangten Behörden» im konkreten Verfahren die gleichen Rechte wie den Parteien zu. Für die Stellung als Verfahrenspartei im Individualan- 149 
§ 9 Individualantragsverfahren 212Vgl. für Österreich Funk, Individualantrag, S. 288. 213Ausführlich hinten S. 443 ff. 214Vgl. vorne S. 127 f.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.