Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

b) Rechtsvergleich207mit Österreich Dass der Beschwerdeführer die Stellung einer Partei einnimmt, ergibt sich auch aus rechtsvergleichender Sicht, wenn man sich das österrei- chische Beispiel des Individualantrags, nach dem sich der liechtensteini- sche Gesetzgeber ausgerichtet hat, vor Augen führt. Nach österrei- chischem Recht werden verfassungsgerichtliche Verfahren grundsätzlich als streitige Parteiverfahren aufgefasst. Dazu zählen etwa im Gegensatz zum deutschen Recht auch die Normenkontrollverfahren, die kontra- diktorisch konstruiert sind.208Ein solches Verfahren setzt somit zwin- gend den Beschwerdeführer und jenes staatliche Organ, welches die an- gefochtene generell-abstrakte Rechtsvorschrift erlassen hat, als Parteien im Verfahren voraus.209Allerdings ist für die österreichischen Normen- kontrollverfahren der Parteibegriff in der Weise zu relativieren, dass ins- besondere Bundes- und Landesregierung im Gesetzesprüfungsverfahren keine «Parteien» eines Verfahrens im eigentlichen, zivilprozessualen Sinn sind.210Dies ändert aber nichts daran, dass im österreichischen Recht alle verfassungsgerichtlichen Verfahren prinzipiell als streitige Parteiverfahren verstanden werden, weil nämlich nur das entschieden werden soll, was in einem Parteienprozess abgehandelt worden ist.211 c) Ergebnis Diese Hinweise belegen in objektiver und formeller Hinsicht die Partei- stellung des Beschwerdeführers, d.h. desjenigen, der den Prüfungs antrag (Beschwerdeschrift) im Individualbeschwerdeverfahren nach Art. 15 Abs. 3 StGHG einbringt. Die ausschlaggebende Rechtsfrage ist auch hier, ob der Einzelne zur Erhebung des Individualantrags auf Normenkontrolle überhaupt 148Verfassungsgerichtliche 
Verfahren 207Vgl. zur Rolle der Rechtsvergleichung als Auslegungsmethode vor den liechtenstei- nischen Gerichtshöfen Kley, Grundriss, S. 94 ff. und Höfling, Grundrechtsordnung, S. 46 f., der in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes die These von Häberle bestätigt sieht, wonach die Rechtsvergleichung die 5. Auslegungsmethode sei. Siehe dazu auch unlängst StGH 2000/1, Entscheidung vom 7. Juni 2000, LES 2/2003, S. 71 (76), in der es der Staatsgerichtshof unter Hinweis auf Höfling für gerechtfertigt erachtet, die Rechtsvergleichung als eigentliche «fünfte Auslegungsmethode» zu be- zeichnen. 208So Korinek, Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 36 und ders., Betrachtungen, S. 263. 209Siehe dazu die §§ 58 und 63 VfGG. 210So Holoubek, S. 22. 211Korinek, Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 36.
	        

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