Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

verfassungsbeschwerde (Art. 15 bis 17 StGHG) und Normenkontroll- verfahren (Art. 18 bis 23 StGHG) darstellt.203 2.Parteistellung a) Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 StGHG und bisherige Praxis Dass der Beschwerdeführer Partei ist, geht aus dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 3 StGHG hervor, der gleichermassen wie Abs. 1 vom «Beschwer- deführer» spricht. Es können auch dieselben Argumente vorgebracht werden, wie sie vorhin zum Individualbeschwerdeverfahren angeführt worden sind, wonach sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften, insbesondere aus Art. 41 Abs. 1 StGHG, die Parteistellung des Be- schwerdeführers herleiten lässt. Das heisst denn auch, dass das Indivi- dualantragsverfahren gleich wie das Individualbeschwerdeverfahren kontradiktorisch ausgestaltet ist und es als streitiger Parteienprozess vor dem Staatsgerichtshof zu führen ist. Zu diesem Ergebnis gelangt man auch, wenn man das Individualantragsverfahren unter dem Aspekt des Normenkontrollverfahrens, zu dem es in einer engen sachlichen Bezie- hung steht, in Betracht zieht. Wie oben dargelegt, finden auf das Individualantragsverfahren die besonderen Verfahrensbestimmungen der Normenkontrolle Anwen- dung.204Der Staatsgerichtshof versteht die Normenkontrollverfahren in seiner bisherigen Praxis schon als kontradiktorische Verfahren.205Die allgemeine Verfahrensvorschrift des Art. 37 altStGHG, die das Schluss- verfahren geregelt hatte, machte nämlich keinen Unterschied zwischen den zum Schutz der Verfassungs- und Gesetzmässigkeit eingesetzten Normenkontrollverfahren und anderen verfassungsgerichtlichen Ver- fahren, so dass die Normenkontrollverfahren wie streitige Verfahren ab- gewickelt wurden.206147 
§ 9 Individualantragsverfahren 203Vgl. auch schon vorne S. 146. 204Vgl. vorne S. 146 f. und Art. 17 Abs. 2 StGHG. 205Siehe zur Judikatur Wille, Normenkontrolle, S. 125. 206So Wille, Normenkontrolle, S. 124.
	        

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