schwerdeverfahren in die Nähe der (bisherigen) staatsrechtlichen Be- schwerde gerückt.178 Das Urteil des Staatsgerichtshofes spricht im Individualbeschwer- deverfahren nur darüber ab, ob der Beschwerdeführer durch den Ho- heitsakt in seinen nach Art. 15 Abs. 1 und 2 StGHG garantierten Rech- ten verletzt ist. Aus diesem Grund kann sich die materielle Rechtskraft des Urteils nicht auf den Beschwerdegegner erstrecken. Im Individual- beschwerdeverfahren entscheidet der Staatsgerichtshof immer nur über den vom Beschwerdeführer bestimmten Prozessgegenstand, so dass das Wiederholungsverbot (ne bis in idem) auch nur für den Beschwerdefüh- rer gelten kann, soweit er in derselben Rechtssache noch einmal den Staatsgerichtshof anruft. Der Beschwerdegegner wird von der materiel- len Rechtskraft des Urteils des Staatsgerichtshofes nicht erfasst. Die Stel- lung von Beschwerdeführer und Beschwerdegegner im Individualbe- schwerdeverfahren ist materiell verschieden. 5.Mehrere Beschwerdegegner Es kann in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen verwiesen werden, die sich mit den «mehreren Beschwerdeführern» befasst haben, denn aus zivilprozessualer Sicht spielt es bei der Beurteilung einer Streit- genossenschaft oder einer einheitlichen Streitpartei und ihren recht - lichen Folgen keine Rolle, auf welcher Seite mehrere Personen – Kläger oder Beklagter – anzutreffen sind.179Man spricht lediglich von einer ak- tiven Streitgenossenschaft, wenn auf der Klägerseite mehrere Personen auftreten und von einer passiven Streitgenossenschaft, wenn mehrere Personen die Beklagtenposition einnehmen.180An dieser Stelle gilt es aber festzuhalten, dass die Beschwerdegner im Individualbeschwerde- verfahren nicht mit dem Beklagten in einem zivilgerichtlichen Verfahren gleichgesetzt werden dürfen. Im Individualbeschwerdeverfahren ist die belangte Behörde die beklagte Partei.181141
§ 8 Individualbeschwerdeverfahren 178Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 71 f. 179Vgl. dazu ausführlich vorne S. 115 ff. 180Rechberger/Simotta, S. 123 f., Rz. 194. 181Vgl. vorne S. 127 f. und insbesondere auch S. 134 ff.