Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Beschwerdegegner herzustellen, geht zu weit.168Das Individualbe- schwerdeverfahren zielt ja gerade darauf ab, dass sich jemand gegen einen Akt der öffentlichen Gewalt wehren kann, wenn er sich durch die- sen in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten oder in einem seiner durch internationale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerdeverfahren ausdrücklich aner- kannt hat, verletzt erachtet.169Dies trifft auf den Beschwerdegegner nicht zu. Er ist nicht wie der Beschwerdeführer durch denselben Ho- heitsakt in seinen Rechten verletzt worden. Ansonsten hätte der Be- schwerdegegner ja auch gegen den Hoheitsakt Individualbeschwerde einlegen können. Der Beschwerdegegner hat aber zweifelsohne ein Inte- resse am Ausgang des verfassungsgerichtlichen Verfahrens, denn das Ur- teil des Staatsgerichtshofes kann zur Folge haben, dass das Fachgericht – belangte Behörde – allenfalls neu und unter Umständen zum Nachteil des Beschwerdegegners – Prozessgegner im fachgerichtlichen Verfahren – zu entscheiden hat. Tritt ein solcher Fall ein, steht es dem Beschwer- degegner offen, selbst als Beschwerdeführer den Staatsgerichtshof mit der Individualbeschwerde anzurufen.170Ohne diese Beschwerdemög- lichkeit würde nämlich ein Urteil des Staatsgerichtshofes im Individual- beschwerdeverfahren auch für den Beschwerdegegner materielle Rechts- kraft171entfalten und ihn daran hindern, in der gleichen Angelegenheit an den Staatsgerichtshof zu gelangen. Die materielle Rechtskraft bewirkt nämlich, dass in derselben Rechtssache nicht noch einmal prozessiert werden darf.172Aus diesem Grund kann die materielle Rechtskraft auch 139 
§ 8 Individualbeschwerdeverfahren 168Siehe auch schon vorne S. 132 f. 169Vgl. Art. 15 Abs. 1 StGHG. 170Art. 54 Satz 1 StGHG bestimmt, dass die Entscheidungen des Staatsgerichtshofes für alle Behörden des Landes und der Gemeinden sowie alle Gerichte verbindlich sind. Dies hat zur Folge, dass dasjenige staatliche Organ, welches auf Grund einer Zurückverweisung der Sache durch den Staatsgerichtshof neuerlich zu entscheiden hat, dabei an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes gebunden ist. Diese Bin- dungswirkung des Staatsgerichtshofurteils für die Behörden ist von der materiellen Rechtskraftwirkung, die das Urteil im Individualbeschwerdeverfahren für die betei- ligten Prozessparteien auslöst, zu unterscheiden. 171Vgl. zum Begriff der materiellen Rechtskraft allgemein Benda/Klein, S. 536, Rz. 1296 ff. und zu den allgemeinen Rechtskraftlehren Detterbeck, S. 327 ff. 172Eine (materielle) Rechtskraftdurchbrechung kann nur auf Grund des Art. 51 StGHG erfolgen, der eine Wiederherstellung gemäss den Bestimmungen des Lan- desverwaltungspflegegesetzes vorsieht.
	        

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