Partei zum Verfahren hinzukommen.157Dies muss aber nicht unbedingt der Fall sein. Aus diesem Grund dürfte denn auch der Staatsgerichtshof zwischen einem Verfassungsbeschwerdeverfahren (Individualbeschwer- deverfahren), dem ein «kontradiktorisches Verfahren» zugrunde liegt und einem Verfassungsbeschwerdeverfahren (Individualbeschwerdever- fahren), welches sich nicht auf ein kontradiktorisches Ausgangsverfah- ren stützt, unterscheiden.158Eine solche Vorgehensweise ist sachlich nicht geboten. Das Individualbeschwerdeverfahren (Verfassungsbe- schwerdeverfahren) stellt für sich selber ein kontradiktorisches Streit- verfahren dar, das jeweils zwischen dem Beschwerdeführer und der be- langten Behörde als Streitparteien ausgefochten wird. Dem Beschwerde- gegner kommt dabei, auch wenn er Verfahrenspartei ist, anders als im Zi- vilprozess keinerlei Verfügungsgewalt über den Streitgegenstand zu.159 Das Individualbeschwerdeverfahren (Verfassungsbeschwerdeverfahren) ist weder ein Teil eines streitigen Zivilverfahrens noch eines Verwal- tungsverfahrens, sondern ein eigenes verfassungsgerichtliches Verfahren, das vor dem Staatsgerichtshof durchgeführt wird.160Dabei fungiert der Staatsgerichtshof nach eigenem Selbstverständnis nie als Superrevisions- instanz.161Das streitige Zivilverfahren endet beim Obersten Gerichts- hof, das Verwaltungsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof. Die These, dass das Individualbeschwerdeverfahren für sich selbst ein eigenständi- ges Verfahren ist, kann sich zum einen auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur Verfahrenshilfe und zum anderen auf die Rege- lung der aufschiebenden Wirkung in Art. 52 StGHG berufen. Der Staatsgerichtshof prüft nämlich die Voraussetzungen der Verfahrens- hilfe, wenn ein entsprechender Antrag vorliegt, «unabhängig von der Gewährung der Verfahrenshilfe im vorangegangenen Verfahren erneut und spezifisch für das Staatsgerichtshofverfahren».162Individualbe- 137
§ 8 Individualbeschwerdeverfahren 157Vgl. Kälin, Verfahren, S. 208. 158Vgl. für Österreich § 88 VfGG. 159Siehe Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 72, der das Verfassungsbeschwerdever- fahren als weitgehend parallel zur (bisherigen) staatsrechtlichen Beschwerde ausge- staltet sieht. Siehe zur Rechtsstellung des Beschwerdegegners im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde Kälin, Verfahren, S. 221 f. 160Vgl. Kley, Landesbericht Liechtenstein, S. 47. 161StGH 1996/36, Urteil vom 24. April 1997, LES 4/1998, S. 177 (180). 162StGH 1998/29, Urteil vom 3. September 1998, LES 5/1999, S. 276 (279); StGH 2000/26, Entscheidung vom 17. Juli 2000, nicht veröffentlicht, S. 9; StGH 2000/63,