Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

teien gleichgehalten. Diese Vorschrift handelt von den Parteien, denen der Vorsitzende Gelegenheit zu einer weiteren Äusserung und Gegen- äusserung binnen einer zu bestimmenden Frist einräumen kann. Über- dies scheint das Staatsgerichtshofgesetz in diesen allgemeinen Verfah- rensvorschriften, stützt man sich auf deren Wortlaut, neben der belang- ten Behörde von mehreren Parteien auszugehen, da es begrifflich von mehreren Parteien spricht bzw. den Begriff «Partei» in der Mehrzahl ge- braucht. Dieser Hinweis lässt aber nicht den Schluss zu, dass ein Äusse- rungsberechtigter zugleich auch Verfahrenspartei (Verfahrensbeteiligter im engeren Sinne) ist. Es ist nämlich zwischen Äusserungsberech tigung und Parteistellung zu unterscheiden.133 2.Materieller Parteibegriff a) Art. 31 LVG Dass der Beschwerdegegner Parteistellung einnimmt, ergibt sich aus dem in Art. 38 StGHG enthaltenen Verweis. Diese Bestimmung statuiert die subsidiäre134Anwendung des Landesverwaltungspflegegesetzes,135 insoweit im Staatsgerichtshofgesetz oder dem in der Sache anzuwenden- den Gesetz keine besonderen Verfahrensvorschriften enthalten sind.136 Das Landesverwaltungspflegegesetz enthält eine Legaldefintion des Parteibegriffs. Art. 31 LVG besagt, dass als Partei (mitbeteiligte Par- tei, Beteiligter, Interessent, Gegenbeteiligter) in diesem Verfahren zu be- trachten ist, wer an die Verwaltungsbehörde (Amtsperson) mit dem Be- gehren herantritt, dass diese einen hoheitlichen Verwaltungsakt im rechtlichen Interesse des Antragstellers vornimmt oder unterlässt (Inte- ressent), oder wer als mögliches Subjekt einer öffentlichen Pflicht oder eines öffentlichen Rechts einem für die Ermittlung des Verpflichteten 129 
§ 8 Individualbeschwerdeverfahren 133Vgl. dazu hinten S. 150. 134Im BuA, Nr. 45/2003, S. 52 heisst es: «Art. 38 sieht als Grundsatz die subsidiäre An- wendbarkeit des LVG vor». 135Bemerkenswert, jedoch nicht von rechtlicher Relevanz, ist in diesem Zusammen- hang, dass etwa in Art. 27 Abs. 2 LVG das Staatsgerichtshofverfahren im Gegensatz zum Verwaltungszwangsverfahren und Verwaltungsgerichtshofverfahren nicht an- geführt wird. Er bestimmt, inwieweit die Vorschriften des einfachen Verwaltungs- verfahrens auch auf andere Verfahren Anwendung findet. 136Vgl. zur Anwendung des Landesverwaltungspflegesetzes in der Verfassungsrecht- sprechung nach der alten Rechtslage Kühne, S. 232; ausführlich dazu vorne S. 35 f.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.