Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

StGHG, dass zur Verhandlung alle Parteien und belangten Behörden zu laden sind. Im österreichischen Bescheidbeschwerdeverfahren sind der Beschwerdeführer und die belangte Behörde die 
Prozessparteien.127 IV.Beschwerdegegner A.Begriff Als Beschwerdegegner ist diejenige private natürliche oder juristische Person128anzusehen, die im vorangegangenen verwaltungs- oder zivilge- richtlichen Verfahren dem Beschwerdeführer als Prozesspartei gegen- übersteht.129Beschwerdegegner und belangte Behörde sind demnach strikt auseinander zu halten. Nach österreichischem Recht zählt der Be- schwerdegegner zu den «sonstigen Beteiligten».130 B.Parteistellung 1.Allgemeine Verfahrensbestimmungen Das Staatsgerichthofgesetz verwendet den Begriff «Beschwerdegegner» nicht. Aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften131ist jedoch ersicht- lich, dass dem Beschwerdegegner Parteistellung zukommt. Unter dem Regime des bisherigen Staatsgerichtshofgesetzes war es gängige Praxis, dass der Staatsgerichtshof dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Ge- genäusserung geboten hatte.132Bleibt diese Rechtsprechung aufrecht und überträgt man sie auf Art. 44 Abs. 2 StGHG, wird der Beschwerdegeg- ner als Äusserungs- und Gegenäusserungsberechtigter formell den Par- 128Verfassungsgerichtliche 
Verfahren 127Siehe Chvosta, S. 642. 128Zur Frage, wie eine juristische Person des öffentlichen Rechts im Individualbe- schwerdeverfahren zu behandeln ist, siehe hinten bei der Partei- und Prozessfähig- keit, S. 461 ff. und insbesondere S. 467. 129Vgl. Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 74 und Kälin, Verfahren, S. 208 und 221. 130Vgl. etwa § 84 Abs. 2 VfGG. 131Siehe Art. 38, 44 Abs. 2, 46 Abs. 2, 48 Abs. 2 und 50 Abs. 3 StGHG. 132Siehe Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 74 mit Rechtsprechungshinweisen.
	        

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