Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

III.«Belangte Behörde» A.Begriff Unter «belangter Behörde» versteht man wie im schweizerischen Recht das Gemeinwesen bzw. die öffentliche Gewalt121, die dem Beschwerde- führer entgegentritt, der den vom Gemeinwesen erlassenen Hoheitsakt anficht. Das Gemeinwesen wird durch dasjenige Organ vertreten, wel- ches den angefochtenen Hoheitsakt erlassen hat.122Die liechtensteini- sche Rechtsordnung kennt keine Generalanwälte123, die die Interessen des Staates vertreten.124Das bedeutet, dass diejenige staatliche Stelle, die den angefochtenen, enderledigenden und letztinstanzlichen Hoheitsakt gesetzt hat, automatisch belangte Behörde125im Individualbeschwerde- verfahren wird.126 B.Parteistellung Ob die «belangte Behörde» als Partei zu betrachten ist, beantwortet das Staatsgerichtshofgesetz in den allgemeinen Verfahrensvorschriften. Es unterscheidet zwar in Art. 38 letzter Satz formell zwischen den Parteien und der «belangten Behörde», setzt sie aber materiellrechtlich den Ver- fahrensbeteiligten mit Parteistellung gleich, wenn es dort ausführt, dass «belangten Behörden» die den Parteien im Verfahren zustehenden Rechte zukommen. Folgerichtig heisst es denn auch in Art. 46 Abs. 2 127 
§ 8 Individualbeschwerdeverfahren 121Das Staatsgerichtshofgesetz spricht in Art. 15 Abs. 1 von «öffentlicher Gewalt». 122Vgl. für die Schweiz Kälin, Verfahren, S. 220; für Österreich § 83 Abs. 1 i.V.m. § 84 Abs. 2 VfGG und Melichar, S. 289, der klarstellt, dass im Bescheidbeschwerdever- fahren der Beschwerdeführer und die belangte Behörde Prozessparteien sind. 123Allerdings kann die Regierung gemäss Art. 13 StGHG dort, wo es nach ihrer An- sicht das Gesetz oder das öffentliche Interesse in der Verhandlung einer Angelegen- heit erfordert, einen Vertreter des öffentlichen Rechts mit Parteistellung im Verfah- ren bestellen. Ausführlich dazu hinten S. 235 ff. 124Vgl. Kley, Landesbericht Liechtenstein, S. 48. 125Dies kann beispielsweise der Oberste Gerichtshof oder der Verwaltungsgerichtshof (vormals Verwaltungsbeschwerdeinstanz) sein. Die Akte des Fürsten werden hinten S. 153 ff. und S. 199 f. näher erörtert. 126Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 73; vgl. auch Kley, Landesbericht Liechtenstein, S. 48 und für Österreich siehe § 83 Abs. 1 i.V.m. § 84 Abs. 2 VfGG.
	        

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