Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

sich auch künftig zeigen müssen, ob und in welcher Form der Staatsge- richtshof eine Prozessstandschaft im Individualbeschwerdeverfahren überhaupt zulässt. Um eine Lücke im Grundrechtsschutz zu vermeiden, die sich aus dem Art. 15 Abs. 1 StGHG zugrunde liegenden Verbot der Prozess- standschaft im Individualbeschwerdeverfahren ergibt, ist der Garantie- gehalt des jeweils in Frage stehenden verfassungsmässig garantierten Rechts zu bestimmen. Bei einem nicht übertragbaren Recht ist zwar das Individualbeschwerdeverfahren auf Grund der fehlenden Beschwerde- führungsbefugnis einzustellen und kann von den Rechtsnachfolgern nicht fortgesetzt werden. Es ist aber zu prüfen, ob nicht die Gesamt- rechtsnachfolger ihrerseits selbst eine Individualbeschwerde einreichen können. Aus dem postmortalen Persönlichkeitsschutz117wird beispiels- weise gefolgert, dass man auch ein eigenes Grundrecht der Angehörigen auf ein ungestörtes Totengedenken annehmen könnte.118Trifft diese An- nahme zu, wäre dem Art. 15 Abs. 1 StGHG Genüge getan, da sich die Beschwerdeführer auf eine Verletzung eines ihnen zustehenden Grund- rechts stützen würden. Fraglich bleibt aber weiterhin, ob eine juristische Person des öffentlichen Rechts ihre natürlichen Personen (Mitglieder) in einer Individualbeschwerde vertreten kann, d.h. ob sie sich im eigenen Namen auf fremde Rechte berufen kann. Art. 15 Abs. 1 StGHG spricht eindeutig gegen eine Prozessstandschaft. Gerade wegen der notwendi- gen Selbstbetroffenheit geht auch das deutsche Bundesverfassungsge- richt davon aus, dass eine Prozessstandschaft im Verfassungsbeschwer- deverfahren in der Regel119nicht in Betracht kommt.120 126Verfassungsgerichtliche 
Verfahren 117Siehe allgemein zum postmortalen Persönlichkeitsschutz in der neueren Rechtspre- chung des deutschen Bundesverfassungsgerichts Pabst, S. 999 ff. 118Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 111. 119Siehe zu den Ausnahmen etwa Cornils, Prozessstandschaft, S. 45 ff. und Dörr, S. 74, Rz. 161. 120Vgl. Dörr, S. 74, Rz. 161 unter Hinweis auf BVerfGE 2, 292 (294); 10, 134 (136); 11 30 (35); 12, 139 (143); 13, 1 (9); 13, 54 (89); 19, 323 (329); 25, 256 (263); 31, 275 (280); 56, 296 (297). Die neuere Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichts- hofes geht im Unterschied dazu davon aus, dass nahe Angehörige zur Geltendma- chung einer Verletzung des Rechts auf Leben im Fall der Tötung eines Menschen im Zuge einer Amtshandlung legitimiert sind. Siehe Machacek, S. 74 unter Bezugnahme auf VfSlg 16.109/2001 und 16.179/2001.
	        

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