Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

beschwerde denselben Hoheitsakt anfechten, als einheitliche Streitpartei im Sinne der §§ 11 ff. ZPO angesehen und behandelt werden. In der Pra- xis ist es denn auch oft so, dass sich Beschwerdeführer, die sich gemein- sam in einer Individualbeschwerde gegen einen Hoheitsakt richten, auch gemeinsam von ein und demselben Rechtsanwalt nach Art. 41 Abs. 1 StGHG vertreten lassen. Dieser kann im Individualbeschwerdeverfah- ren, wie bei einer einheitlichen Streitpartei, Prozesshandlungen mit der Wirkung für alle Beschwerdeführer setzen.83 Das deutsche Verfassungsprozessrecht sieht dies anders. Es ent- steht auch dann keine einheitliche Streitpartei, wenn mehrere Beschwer- deführer auf Grund desselben Lebenssachverhalts Verfassungsbe- schwerde wegen Verletzung ihrer ihnen jeweils als einzelne Person zustehenden Grundrechte erheben. In diesem Fall sind es mehrere Ver- fahren, da jeder Beschwerdeführer ohne Auswirkung auf die übrigen Be- schwerden seine Verfassungsbeschwerde zurücknehmen kann.84Dies entspricht nach liechtensteinischem Recht den rechtlichen Wirkungen einer einfachen Streitgenossenschaft. ee) Zusammenfassung Ob eine einfache Streitgenossenschaft oder eine einheitliche Streitpartei im Individualbeschwerdeverfahren entsteht, hängt vom Initiator ab.85 Verbindet der Staatsgerichtshof zwei oder mehrere voneinander ver- schiedene Individualbeschwerden zu einer gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung, entsteht zumindest hinsichtlich der prozessrecht - lichen Auswirkungen auf die Individualbeschwerdeführer eine einfache Streitgenossenschaft (§§ 11 ff. ZPO). Erheben mehrere Beschwerdefüh- rer, die den gleichen Hoheitsakt anfechten, gemeinsam eine Individual- beschwerde, so bilden diese zusammen eine einheitliche Streitpartei (§ 14 ZPO). Der Staatsgerichtshof hat in diesem Fall schon aus praktischen Überlegungen nicht die Möglichkeit, mehrere Individualbeschwerden zu verbinden, da von den (mehreren) Beschwerdeführern nur eine Indi- 119 
§ 8 Individualbeschwerdeverfahren 83Vgl. in diesem Zusammenhang auch § 21 BVerfGG. Er hat allerdings bis heute keine praktische Relevanz erfahren. Eine ähnliche Bestimmung enthält auch das Landes- verwaltungspflegegesetz in Art. 32 Abs. 4. 84Vgl. Meder, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, § 21, Rz. 4. 85Vgl. diesbezüglich auch Schubert, in: Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze II/1, Vor §§ 11–15, Rz. 7.
	        

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