Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

cc) Verhandlungsverbindung gemäss Art. 46 Abs. 4 StGHG? Ein Teil der österreichischen Lehre zum Zivilverfahrensrecht lässt eine Streitgenossenschaft durch richterlichen Beschluss auf Verbindung meh- rerer Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung entstehen. Die Rechtsprechung lehnt eine Streitgenossenschaft auf diesem Wege ab.80 Ob die Verbindung von Verfahren in gleicher Sache zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung gemäss Art. 46 Abs. 4 StGHG im ver- fassungsgerichtlichen Verfahren letztlich eine einfache Streitgenossen- schaft schafft, kann dahingestellt bleiben. Diese Frage braucht nicht beantwortet zu werden, denn an der rechtlichen Situation der Be- schwerdeführer ändert sich nichts. Die Verfahren bleiben so oder so voneinander unabhängig, und es können unterschiedliche Urteile gegen die Beschwerdeführer ergehen, wie wenn die Verfahren überhaupt nicht miteinander zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden worden wären. So gesehen macht es aus Gründen der Rechtssicherheit durchaus Sinn, wenn man bei einer Verbindung der Verfahren nach Art. 46 Abs. 4 StGHG zumindest die verfahrensrechtlichen Wirkungen der einfachen Streitgenossenschaft eintreten lässt. dd) Einheitliche Streitpartei Im Unterschied zur einfachen Streitgenossenschaft, bei der es lediglich zu in gemeinsamer Verhandlung durchgeführten Parallelprozessen kommt, sieht die Zivilprozessordnung für die einheitliche Streitpartei ei- nen gemeinsamen Prozess vor. Damit soll vor allem ein einheitlicher Ausgang des Verfahrens gesichert werden. Bei der einheitlichen Streit- partei muss die Entscheidung zwingend für alle Streitgenossen (Be- schwerdeführer) gleich lauten.81In Bezug auf die jeweiligen Handlungen und Unterlassungen im Verfahren gilt das Repräsentationsprinzip. Da- nach wirkt sich eine Prozesshandlung eines Streitgenossen (Beschwerde- führers) zugleich auch auf die anderen Streitgenossen (Beschwerdefüh- rer) aus.82 Wendet man dieses Prinzip auf das verfassungsgerichtliche Verfah- ren an, müssten Beschwerdeführer, die gemeinsam mit einer Individual- 118Verfassungsgerichtliche 
Verfahren 80Siehe Schubert, in: Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze II/1, Vor §§ 11–15, Rz. 8. 81Vgl. Rechberger/Simotta, S. 130 f., Rz. 205. 82Siehe zum Repräsentationsprinzip und dessen Auswirkungen Deixler-Hübner/Kli- cka, S. 21, Rz. 39 und Rechberger/Simotta, S. 130 ff., Rz. 205 f.
	        

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