Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

je nachdem ob für oder gegen den einzelnen Streitgenossen ein unter- schiedliches Urteil denkbar ist oder nicht, zwischen der einfachen Streit- genossenschaft (§ 11 ZPO) und der einheitlichen Streitpartei (§ 14 ZPO) zu differenzieren,76da die einfache Streitgenossenschaft prozessual nicht die gleichen Wirkungen zeitigt wie die einheitliche Streitpartei. bb) Einfache Streitgenossenschaft Bei der einfachen Streitgenossenschaft bleiben im Grunde genommen die einzelnen durch ein gemeinsames Verfahren verbundenen Rechts- streitigkeiten völlig unabhängig. Deshalb kann jeder Streitgenosse (Be- schwerdeführer) inhaltlich für sich allein prozessieren, d.h. sich selbst vertreten und eigene Anträge im Verfahren stellen. Die jeweiligen Hand- lungen oder Unterlassungen eines Streitgenossen (Beschwerdeführers) können sich gegenüber den anderen Streitgenossen (Beschwerdeführern) weder zum Vorteil noch zum Nachteil auswirken. Jeder Streitgenosse (Beschwerdeführer) kann über seine Sache disponieren. Es kann auch in dem für alle Streitgenossen gemeinsam ergehenden Urteil unterschied- lich entschieden werden.77 Überträgt man diese Rechtsfolgen der einfachen Streitgenossen- schaft auf das Verfassungsprozessrecht, so entsteht dann, wenn der Staatsgerichtshof gemäss Art. 46 Abs. 4 StGHG Verfahren in gleicher Sache zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbindet, im Grunde genommen nichts anderes als eine einfache Streitgenossenschaft nach §§ 11 ff. ZPO.78 Das deutsche Recht verhält sich diesbezüglich ganz ähnlich. Dort können ebenfalls mehrere Verfassungsbeschwerden zu einer gemeinsa- men Entscheidung verbunden werden, ohne dass dadurch irgendeine Abhängigkeit unter den Verfassungsbeschwerden entstünde. Jeder Be- schwerdeführer ist weiterhin befugt, sich selbst zu vertreten und eigene Anträge im gemeinsamen Verfahren zu stellen.79117 
§ 8 Individualbeschwerdeverfahren 76Vgl. zu den weiteren Unterformen der einfachen Streitgenossenschaft etwa Rech- berger/Simotta, S. 124 ff., Rz. 196 ff. und Fasching, Lehrbuch, S. 189 ff., Rz. 371 ff. 77Vgl. Rechberger/Simotta, S. 130, Rz. 204. 78Ausführlicher zur Verbindung und Trennung von Verfahren gemäss Art. 46 Abs. 4 StGHG hinten S. 625 ff. 79Vgl. Benda/Klein, S. 198, Rz. 467.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.