Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

dung finden. Das bedeutet, dass bezüglich der rechtlichen Ausgestaltung und Regelung der Streitgenossenschaft im verfassungsgerichtlichen Ver- fahren die Zivilprozessordnung anzuwenden ist. 2.Streitgenossenschaft73 a) Begriffsbestimmung Im Zivilverfahrensrecht spricht man von einer Streitgenossenschaft, wenn in einem Rechtsstreit mehrere Personen in derselben Parteirolle als Hauptparteien nebeneinander auftreten.74 b) Entstehung einer Streitgenossenschaft aa) Willensakt der Beschwerdeführer Eine Streitgenossenschaft im Individualbeschwerdeverfahren entsteht grundsätzlich durch einen Willensakt der Beschwerdeführer, indem sie eine gemeinsame Individualbeschwerde einbringen. Da für diesen Zweck entsprechende verfahrensrechtliche Normen fehlen, liegt es im Belieben der Beschwerdeführer, eine solche entstehen zu lassen. bb) Kraft Gesetzes Es kann eine Streitgenossenschaft auch kraft Gesetzes entstehen. Dies ist dann der Fall, wenn mehrere Gesamtrechtsnachfolger in das Verfahren an die Stelle einer Prozesspartei eintreten.75 c) Arten der Streitgenossenschaft aa) Allgemeines Massgebend für die Rechte und Pflichten, die sich aus einer Streitgenos- senschaft ergeben, ist die Art der Streitgenossenschaft. Grundsätzlich ist, 116Verfassungsgerichtliche 
Verfahren 73Vgl. zu den zivilprozessualen Voraussetzungen der Streitgenossenschaft Schubert, in: Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze II/1, Vor §§ 11–15, Rz. 4 ff. und für die Schweiz etwa Zimmerli/Kälin/Kiener, S. 99 f. 74Siehe Schubert, in: Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze II/1, Vor §§ 11–15, Rz. 1 und Rechberger/Simotta, S. 123 ff., Rz. 194 ff. 75Schubert, in: Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze II/1, Vor §§ 11–15, Rz. 7; zum Tod des Beschwerdeführers im Individualbeschwerdeverfahren hinten S. 124 f.
	        

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