Volltext: Kleinstaaten in Europa

auch nicht gelang, mit diesem Anliegen durchzudringen – soweit be- kannt, hat sich kein Friedenskongress der Epoche, auf denen üblicher- weise das Völkerrecht weiterentwickelt wurde, in grundsätzlicher Form mit dieser Thematik beschäftigt. Aber wie auch immer: Aus der prekä- ren Lage von Kleinen konnten völkerrechtlich neue Impulse erwachsen, wobei das Neue nicht das Neutralitätsprinzip an sich war, das sich seit dem ausgehenden 14. Jahrhundert schärfte, sondern seine mögliche Aus- weitung zu einem dauerhaften Rechtsinstitut. Es ist für den deutschen Sprachraum in hohem Mass auffällig, dass und wie sich die juristische Literatur zur Neutralität seit der Mitte des 17. Jahrhunderts stetig aus- weitet.26 Denn es war ein anderer Kleiner, die Eidgenossenschaft, die mit ih- rem auf das sog. «Defensionale von Wyl» aus dem Jahr 1647 zurückge- henden Anliegen, die immerwährende Neutralität zugesprochen zu er- halten, am Ende durchdrang und damit das Völkerrecht um einen wich- tigen Faktor bereicherte; es ist hinlänglich bekannt, dass das der eidge- nössischen Vertretung auf dem Wiener Kongress 1815 gelang, nachdem ein vorgängiger Ansatz im Frieden von Amiens (1808), Malta – auch das sicher ein Kleinstaat, aber ein aus dem Rahmen des Üblichen fallender – für dauerhaft neutral zu erklären, von der praktischen Politik in Gestalt einer Annexion Grossbritanniens rasch überholt und konterkariert wor- den war.27Weit weniger bekannt ist auch, dass die Neutralisation der Schweiz für alle Zeiten schon 1815 auf Gebiete ausgedehnt wurde, die noch gar nicht zu ihr gehörten, nämlich Genf und die nordsavoyischen Provinzen Chablais und Faucigny. Die Eidgenossenschaft zählte um 1700 1,2 Millionen Menschen, liegt also genau an der von Saint-Pierre fi- xierten «Schallmauer»; trotzdem muss erst ein erhebliches Zögern über- wunden werden, sie der Gruppe der Kleinen zuzuschlagen, weil der Ver- bund der Kantone in den zurückliegenden Jahrhunderten auf seine Weise in der europäischen Politik eine überaus aktive Rolle gespielt hatte. Die Forschung sieht im Übrigen zwischen der Lockerung der Be- ziehungen der Eidgenossenschaft zum Reich und der Intensivierung ih- rer internationalen Beziehungen und Verflechtungen durchaus einen 89 
Kleinstaaten zwischen den Grossreichen 26Vgl. den Artikel „Neutralität» in: Geschichtliche Grundbegriffe (wie oben Anm. 2), Bd. 3, Stuttgart 1993, S. 315–337 (Neutralität I und II). 27Auf diese Episode verweist der eben genannte Artikel, S. 330.
	        

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